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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/bmf-abruf-der-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer.html
15.11.2019
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Das BMF hat am 07.11.2019 ein Schreiben zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer veröffentlicht. Das Schreiben geht auf eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2019 zurück.

Hintergrund

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 07.11.2019 zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Stellung. Das Schreiben geht dabei auf eine Änderung des § 39 Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2019 (siehe Deloitte Tax-News) zurück, die es ermöglicht, beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmern in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubeziehen. 

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die Regelungen des BMF-Schreibens in Kürze dargestellt.

Start des Arbeitgeberabrufs zum 01.01.2020

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 01.01.2020 freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 08.11.2018 im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anderslautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.

Voraussetzungen zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Abs. 3 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2019 beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat. Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck auf dem Formularserver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zur Verfügung gestellt.

Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag i.S. des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag i.S. des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen deren Arbeitslohn auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren.

Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren

Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle (z.B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31.12.2019 hieran festzuhalten.

Anwendungszeitpunkt

Das Schreiben ist ab dem 01.01.2020 anzuwenden.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 4 EStG, § 39 Abs. 3 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 08.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003-02, siehe Deloitte Tax-News 

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