Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität erläutert. Schwerpunkt hierbei ist die Einkommenssteuerbefreiung durch § 3 Nr. 46 EStG und die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung des § 40 Abs. 2 S. Nr. 6 EStG.
Als ein Baustein zur Erreichung des Ziels eines Anstiegs des Anteils an Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, um auf diese Weise den CO2- Ausstoß gegenüber 1990 um 40 Prozent zu verringern, hat der Bundesrat am 14.10.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News), welches am 16.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2016, S. 2498). Nach diesem Gesetz ist der vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 14.12.2016 zur Anwendung der einkommenssteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr geäußert.
Voraussetzung Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EStG
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht auf einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten der nach der 1%-Regelung ermittelt wird aus, da der geldwerte Vorteil des verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom für den Arbeitgeber bereits abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der § 3 Nr. 46 EStG dagegen aus. Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) außer Ansatz.
Für die Steuerbefreiung gilt weder ein Höchstbetrag, noch eine Begrenzung der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge.
Aufladeort
Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.
Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
Reisekosten
Aufzeichnungen im Lohnkonto
Anwendungszeitraum
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03
Weitere Fundstellen
Gesetzesbeschluss Bundestag, siehe Deloitte Tax-News
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