Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen arbeitstäglichen Zuschuss zu Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerlich wie die Ausgabe von Essensmarken zu bewerten.
Die Fragestellung ist ob die Regelungen von R. 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt. Dies mit dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer sich nicht an Essenmarken oder Gutscheinen bedient, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden. Die Richtlinie spricht Ausdrücklich von der Leistung des Arbeitgebers in Form von Essensmarken.
Bestehen laut R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 LStR 2015 die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, so ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen.
Dies ist jedoch nur der Fall wenn sichergestellt ist dass,
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Die übrigen Regelungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe b und c LStR 2015 sind entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen. Dabei bleibt es ihm unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Betroffene Norm
Richtlinie 8.1 Bewertung der Sachbezüge, Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken (LStR) 2015.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 24.02.2016, IV C 5 – S 2334/08/10006
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