Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/bmf-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-betrieblich-und-beruflich-veranlassten-auslandsreisen-ab-01012019.html
10.12.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2019

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2019 bekannt gegeben.

Hintergrund

Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2019 bekannt gegeben. Das Schreiben enthält eine entsprechende Übersicht zu allen Ländern, in der alle Änderungen zu denen für 2018 maßgebenden Beträgen im Fettdruck aufgeführt sind.

Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 50 Ländern oder Regionen verändert. Bei 37 dieser 50 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind mehrheitlich gestiegen. Deutlich angestiegen sind die Beträge für Dominica, Eritrea, Libanon, Libyen, sowie für alle Regionen Polens. Der Betrag für die Übernachtungskosten hat sich vor allem in Spanien deutlich erhöht. In Indien sind die Pauschbeträge für Übernachtungen als auch die Verpflegungspauschalen in fast allen Regionen deutlich gesunken. Allerdings sind die Beträge für Mumbai deutlicher angestiegen, sowie in Neu-Delhi die Übernachtungskosten.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Darüber hinaus ist bei mehrtägigen Flugreisen für die Tage zwischen Abflug und Landung das für Österreich geltende Tagegeld entscheidend. Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag; sofern es sich um Personal auf deutschen Staatsschiffen oder auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See handelt, ist das Inlandstagegeld wesentlich.

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28.11.2018, IV C 5 - S 2353/08/10006 :009

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.