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17.12.2020
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2021

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2021 bekannt gegeben. 

Hintergrund

Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge ab 01.01.2021 werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2021 bekannt gegeben. Das Schreiben enthält eine entsprechende Übersicht zu allen Ländern, in der alle Änderungen zu denen für 2020 maßgebenden Beträgen im Fettdruck aufgeführt sind.

Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 25 Ländern oder Regionen verändert. Bei 23 dieser 25 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind mehrheitlich gestiegen. Deutlich angestiegen sind die Beträge für Gambia, Irland, Kenia, die Republik Kongo, Kuwait sowie für Nepal. Der Betrag für die Übernachtungskosten hat sich vor allem in Botsuana, Kuwait sowie in Serbien deutlich erhöht. In China sind die Verpflegungspauschalen für die Mehrheit der Regionen gestiegen. Auch die Pauschbeträge für Übernachtungen sind in allen Regionen bis auf Hongkong angestiegen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Darüber hinaus ist bei mehrtägigen Flugreisen für die Tage zwischen Abflug und Landung das für Österreich geltende Tagegeld entscheidend. Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag; sofern es sich um Personal auf deutschen Staatsschiffen oder auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See handelt, ist das Inlandstagegeld wesentlich.

Betroffene Normen

​§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle

​BMF, Schreiben vom 03.12.2020, IV C 5 - S 2353/19/10010 :002

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