Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2013 bekannt gemacht. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Pauschbeträge größtenteils angehoben worden.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sind Mehraufwendungen für die Verpflegung von Steuerpflichtigen nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 5 EStG keine Werbungskosten). Ungeachtet dessen ist für jeden Kalendertag, den der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist, ein bestimmter Pauschbetrag abhängig von der Abwesenheitsdauer abzuziehen oder kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle dieser Pauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die vom BMF festgesetzt werden. Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2013 bekannt gemacht.
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Pauschbeträge größtenteils angehoben worden (z. B. für Frankreich, Italien, Japan oder Schweiz). Vereinzelt wurden Pauschbeträge für bisher nicht erfasste Länder bzw. Regionen ergänzt (z. B. Äquatorialguinea oder Lyon und Marseille). In einigen wenigen Fällen wurden die Pauschbeträge im Vergleich zum Vorjahr herabgesetzt (z. B. Österreich).
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.12.2012, IV C 5 - S 2353/08/10006:003
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 08.12.2011, IV C 5 - S 2353/08/10006:002
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