Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2015 bekannt gegeben. Anders als im Vorjahr gibt es keinen einheitlichen Trend zur Erhöhung
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und § 9 Abs. 4a EStG sind Mehraufwendungen für die Verpflegung von Steuerpflichtigen nicht abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Ungeachtet dessen ist für jeden Kalendertag, den der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich oder beruflich tätig ist, ein bestimmter Pauschbetrag abhängig von der Abwesenheitsdauer abzuziehen oder kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der im § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Weiteres hierzu findet sich im BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (siehe Deloitte Tax-News).
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2015 bekannt gegeben.
Es gibt für insgesamt 43 Länder oder Regionen Veränderungen der Pauschbeträge. Bei 39 dieser 43 Länder sind sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen worden.
Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist das Verhältnis von Erhöhungen und Senkungen im Großteil ausgeglichen. Hingegen die Pauschbeträge für Übernachtungskosten in der Regel gestiegen sind. Die Abweichungen der Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind jedoch extremer als die der Verpflegungsmehraufwendungen. Beispielsweise für die Länder Äthiopien, die Dominikanische Republik, Nordkorea, Litauen und Peru hat sich der Betrag für Übernachtungskosten spürbar verringert. Im Gegenzug dazu hat sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten für Bangladesch, Brunei, Gabun, Mexiko und Usbekistan erheblich erhöht.
Veränderungen gibt es unter anderem auch bei den Niederlanden mit einer leichten Erhöhung der Pauschbeträge, wie auch bei Österreich oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Der Ausweis bei Portugal von eigenen Pauschbeträgen für Lissabon wurde aufgehoben und es gibt nun nur noch Pauschbeträge für Portugal insgesamt.
Zudem fällt die Unterscheidung für Moskau (Russische Föderation) zwischen dem Aufenthalt in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft und keinem Aufenthalt in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft weg. Für die Russische Föderation sinken allgemein die Pauschbeträge.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag (unverändert) maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19.12.2014, IV C 5 – S 2353/08/1006:005
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 11.11.2013,IV C 5 - S 2353/08/10006:004 (siehe Deloitte Tax-News)
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