In Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des BFH nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Stellung und geht der Frage nach, in welchen Fällen diese u. ä. Preisvorteile als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und in welchen hingegen nicht.
Der BFH hatte mit den Urteilen VI R 64/11 und VI R 62/11 darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Arbeitnehmern gewährten Preisvorteilen um Arbeitslohn handelt oder nicht und hat in diesem Zusammenhang maßgebende Leit- und Orientierungssätze zur Beurteilung derartiger Sachverhalte aufgestellt. So stellen in einem Fall Rabatte und andere Vergünstigungen, z.B. beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die den Arbeitnehmern von dritter Seite gewährt werden, grundsätzlich keinen Arbeitslohn dar, wenn sie zudem auch einem weiteren Personenkreis eingeräumt werden. Darüber hinaus nimmt der BFH Arbeitslohn nicht alleine schon deshalb an, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Damit hat der BFH sich gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.
Mit BMF-Schreiben vom 20.01.2015 reagiert die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH und hat das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von o.g. Rabatten vom 27.10.1993 ersetzt und die Grundsätze der genannten BFH-Urteile übernommen. Die Urteile sind nun, auch unter Beachtung von im Schreiben genannten Grundsätzen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus, anzuwenden.
Das BMF stellt mit seinem Schreiben Grundsätze zur Qualifizierung von Preisvorteilen als Arbeitslohn und als „Nicht-Arbeitslohn“ auf.
Es handele sich um Arbeitslohn, wenn die Preisvorteile
Dagegen handele es sich nicht um Arbeitslohn, wenn die Preisvorteile
Die Mitwirkung des Personal-/Betriebsrats stelle weder ein Indiz für Arbeitslohn, noch ein Indiz für keinen Arbeitslohn dar. Es sei nach dem Gesamtbild aller Umstände zu beurteilen.
§ 8 EStG, § 19 EStG, § 2 LStDV
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.01.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, siehe Deloitte Tax-News
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