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22.01.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Steuerliche Behandlung von Rabatten u. ä. Preisvorteilen, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten

In Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des BFH nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Stellung und geht der Frage nach, in welchen Fällen diese u. ä. Preisvorteile als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und in welchen hingegen nicht.

Hintergrund

Der BFH hatte mit den Urteilen VI R 64/11 und VI R 62/11 darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Arbeitnehmern gewährten Preisvorteilen um Arbeitslohn handelt oder nicht und hat in diesem Zusammenhang maßgebende Leit- und Orientierungssätze zur Beurteilung derartiger Sachverhalte aufgestellt. So stellen in einem Fall Rabatte und andere Vergünstigungen, z.B. beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die den Arbeitnehmern von dritter Seite gewährt werden, grundsätzlich keinen Arbeitslohn dar, wenn sie zudem auch einem weiteren Personenkreis eingeräumt werden. Darüber hinaus nimmt der BFH Arbeitslohn nicht alleine  schon deshalb an, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Damit hat der BFH sich gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Mit BMF-Schreiben vom 20.01.2015 reagiert die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH und hat das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von o.g. Rabatten vom 27.10.1993 ersetzt und die Grundsätze der genannten BFH-Urteile übernommen. Die Urteile sind nun, auch unter Beachtung von im Schreiben genannten Grundsätzen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus, anzuwenden.

Verwaltungsanweisung

Das BMF stellt mit seinem Schreiben Grundsätze zur Qualifizierung von Preisvorteilen als Arbeitslohn und als „Nicht-Arbeitslohn“ auf.

Es handele sich um Arbeitslohn, wenn die Preisvorteile

  • sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen würden,
  • wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden,
  • und wenn der Arbeitgeber an ihrer Verschaffung aktiv mitgewirkt habe z.B.
      o wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers die Ansprüche der
         Arbeitnehmer entstanden seien, 
      o wenn der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen
         habe, oder
      o wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge 
         wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung/Beziehung bestehe.

Dagegen handele es sich nicht um Arbeitslohn, wenn die Preisvorteile

  • durch ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten entstünden,
  • wenn und soweit sie auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt werden würden,
  • und wenn der Arbeitgeber an ihrer Verschaffung nicht aktiv mitgewirkt habe, z.B.
      o wenn sich die Beteiligung des Arbeitgebers darauf beschränke, 
         Angebote bekannt zu machen oder zu dulden („Schwarzes Brett“),
      o Räumlichkeiten bereit zu stellen, oder lediglich die 
         Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen.

Die Mitwirkung des Personal-/Betriebsrats stelle weder ein Indiz für Arbeitslohn, noch ein Indiz für keinen Arbeitslohn dar. Es sei nach dem Gesamtbild aller Umstände zu beurteilen.

Betroffene Normen

§ 8 EStG, § 19 EStG, § 2 LStDV

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.01.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, siehe Deloitte Tax-News

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