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23.09.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

Der Bundestag hat am 22.09.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss enthält zwei Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Diese Änderungen betreffen die Ausweitung der Steuerbefreiung des Ladestroms für die Fahrtenbuchmethode und das Einbeziehen verbundener Unternehmen bei der Steuerbefreiung des Ladestroms (§ 3 Nr. 46 EStG).

Hintergrund

Als ein Baustein zur Erreichung des Ziels eines Anstiegs des Anteils an Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, um auf diese Weise den CO2- Ausstoß gegenüber 1990 um 40 Prozent zu verringern, hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr (siehe Deloitte Tax-News) ins parlamentarische Verfahren eingebracht.

Der Bundesrat hatte am 08.07.2016 zum Gesetzentwurf Stellung (Stellungnahme Bundesrat) genommen und kleinere Änderungen vorgeschlagen. Die 2. und 3. Lesung mit dem Gesetzesbeschluss fand im Bundestag am 22.09.2016 statt.

Änderung durch den Bundestag

Gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) beinhaltet der Gesetzesbeschluss des Bundestages folgende Änderung:

Erweiterung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Steuerfreiheit für Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung, wurde erweitert.

Die Steuerbefreiung des Ladestroms soll für die Fahrtenbuchmethode ausgeweitet und verbundene Unternehmen einbezogen werden. Der Regierungsentwurf begünstigte nur das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers, wodurch solche Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermitteln nicht von der Steuerbefreiung profitieren könnten. Durch die Änderung im Gesetzesbeschluss werden diese Kraftfahrzeuge ebenfalls in die Steuerbefreiung einbezogen. Der im Regierungsentwurf verwendete Begriff „im Betrieb des Arbeitgebers“ wurde dahin gehend geändert, dass jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG einbezogen ist.

Weiteres Vorgehen
Das verabschiedete Gesetz wurde an den Bundesrat zur abschließenden Beratung und voraussichtlichen Zustimmung, die am 14.10.2016 stattfindet, weitergeleitet.

Fundstelle
Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.09.2016, BT-Drs. 18/9688 (auf der Grundlage erfolgte der Beschluss des Bundestages)

Weitere Fundstellen
Bundestag, Regierungsentwurf vom 20.06.2016, BT- Drs. 18/8828, siehe Deloitte Tax-News 

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