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25.08.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Keine Werbungskosten bei den geldwerten Vorteil übersteigendem Nutzungsentgelt für Firmenwagen-Überlassung

Entgegen der Auffassung des FG Baden-Württemberg hat der BFH entschieden, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden kann. Ein den geldwerten Vorteil übersteigender Eigenanteil kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 24/14 NV 
                                                                                            

FG Baden-Württemberg (Vorinstanz):
Die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens, die über den (nach der Fahrtenbuchmethode) ermittelten geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung hinausgehen, sind als Werbungskosten abziehbar (entgegen BMF-Schreiben vom 19.04.2013, Tz. 4 und Urteil des FG Sachsen vom 05.02.2014).

Sachverhalt

Dem Kläger wurde ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches er auch privat nutzen durfte und für das er einen monatlichen Eigenanteil zu bezahlen hatte. Im Streitjahr 2011 ermittelte der Arbeitgeber den geldwertenden Vorteil im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nach der sog. 1%-Regelung abzgl. des Eigenanteils. Der Kläger legte gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Einspruch ein. Er begehrte die steuerliche Berücksichtigung der Zuzahlungen, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert lagen, als Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlungen jedoch nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils und setzte die zu versteuernde Privatnutzung mit 0 Euro an. Einen darüber hinausgehenden Abzug lehnte es ab.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Unrecht den Abzug des über den geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung hinausgehenden Eigenanteils als Werbungskosten abgelehnt.

Nach Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendung, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.

Da das Kraftfahrzeug dem Kläger gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er seine Tätigkeiten bei den Kunden des Arbeitgebers sinnvoll und zweckmäßig erledigen könne, sei der objektive Zusammenhang zwischen den streitigen Zuzahlungen und der Berufstätigkeit des Klägers erfüllt. Ferner habe der Kläger diese Aufwendungen auch mit der (subjektiven) Absicht, seinen Beruf zu fördern, gemacht. Die streitigen, über den geldwerten Vorteil hinausgehenden Zuzahlungen seien demnach – entgegen BMF-Schreiben vom 19.04.2013, Tz. 4 und Urteil des FG Sachsen vom 05.02.2014 – Werbungskosten.

Die überschießenden Zuzahlungen seien insbesondere keine Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG – wie vom Finanzamt angenommen –, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten richte. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und dem Arbeitslohn bestünde, da eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung des Berufs geleistet wurde. Es treffe zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütung von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen sei, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehle (vgl. FG Münster vom 28.03.2012). Mit dieser rechnerischen Methode erfolge aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Denn § 8 Abs. 2 EStG regele ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite.

Zudem sei die Annahme des Finanzamtes falsch, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils. Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch zeige nämlich gerade, dass dem Kläger keine Vorteile (i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) für eine Privatnutzung des Kfz zugeflossen seien, da die Zuzahlungen den – sich aus den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebenden – geldwerten Vorteil überstiegen.

Betroffene Normen

§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG, § 8 Abs. 2 EStG, § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
Streitjahr 2011

Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 24/14 NV, siehe Deloitte Tax-News (zu VI R 49/14)
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, 5 K 284/13, EFG 2014, S. 896

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, S. 1245, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 19.04.2013, IV C 5 - S 2334/11/10004, siehe Deloitte Tax-News

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