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27.07.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Düsseldorf: Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft

Sachverhalt

Beim Finanzgericht Düsseldorf sind noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausganspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in den Jahren 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen worden waren. Zunächst hatte das Finanzgericht die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides [FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2009 – 13 ‚V 757/09 A(E)] und in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 [13 V 801/09 A(E)] die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt.

Entscheidung

Ein anderer Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat nun in zwei Verfahren die Klagen der Arbeitnehmer in der Hauptsache abgewiesen. Einer Anrufungsauskunft kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf in seinen beiden Urteilen, nur im Verhältnis zwischen dem Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber Bindungswirkung zu. Die einem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet dagegen keine Bindungswirkung für das zuständige Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers.

Die vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich gegen beide Urteile vom 05.11.2009 beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die übrigen beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren ruhen im Hinblick auf die beiden anhängigen Revisionsverfahren beim BFH.

Der BFH hat hierzu am 13.01.2011 (VI R 63/09, VI R 61/09) entschieden.

Fundstellen

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, 11 K 1116/09 E, BFH-Urteil  vom 13.01.2011, VI R 63/09; siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009,  11 K 832/09 E, BFH-Urteil vom 13.01.2011, IV R 61/09; siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf
Efthimia Bichmann | Düsseldorf

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