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28.06.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Düsseldorf: Gratisaktien als Arbeitslohn

Sachverhalt

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt und – falls dies der Fall sein sollte – ob im Einzelfall eine Lohnsteuer-Nachforderung im Hinblick auf den Wert der Aktien und die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in der für das Streitjahr 1999 gültigen Fassung ausscheidet. Im vorliegenden Fall räumte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, über ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm Anteile zu erwerben, auch um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, sich für das Unternehmen einzusetzen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2010) führt die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien grundsätzlich zu Arbeitslohn. Das Vorliegen eines eigenbetrieblichen Interesses reicht nicht aus, um den Arbeitslohncharakter zu verneinen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vorteil – anders als im vorliegenden Fall – ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird.

Das Gericht zitiert in der Begründung den BFH aus verschiedenen Urteilen. Es ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muss. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen, wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. Ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, kann deshalb vernachlässigt werden (BFH-Urteil vom 25.02.2000). Es kommt dabei auf die vom BFH hinzugefügten Worte „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ an.

Das Finanzgericht führt weiter aus, dass eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers durch die zum Lohn hinzukommenden Sonderzuwendungen besteht. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH-Urteil vom 31.10.1986). Im Streitfall stand die Bereicherung der Arbeitnehmer eindeutig im Vordergrund. Sie war Gegenleistung für die Zurverfügungstellung („für die Beschäftigung“) der individuellen Arbeitskraft (Dienste). Hierfür sprach auch der Umstand, dass die Zuteilung der Gratisaktien auf freiwilliger Basis erfolgte. Der Vorteil ist den Arbeitnehmern nicht aufgedrängt geworden. Die Überlassung der Gratisaktien führte somit zu Arbeitslohn.

Im weiteren Verlauf hatte das Gericht nun zu klären, ob dieser Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Hierzu vertritt das Finanzgericht Düsseldorf die Ansicht, dass die Freigrenze i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Vereinfachungsregel) und der Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG (Vergünstigungsvorschrift) nebeneinander anwendbar sind. Im Urteilsfall war der Wert der Aktien gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG und nicht gemäß § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu ermitteln. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Bewertung gemäß § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG voraus, dass es im Zeitpunkt der Beschlussfassung betreffend der Überlassung der Gratisaktien um ein börsennotiertes Unternehmen handelt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daher war die Bewertung mit dem gemeinen Wert gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG vorzunehmen. Des Weiteren vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Anwendung findet. Aufgrund dieser Freigrenze und dem Wert der Aktie unterlag der Arbeitslohn im entschiedenen Fall nicht dem Lohnsteuerabzug.

Fundstellen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2010, Az. 3 K 4569/07.
BFH-Urteil vom 25.02.2000, Az. VI R 195/98, BStBl II 2000, S. 690.
BFH-Urteil vom 31.10.1986, Az. VI R 73/83, BStBl II 1987, S. 142.

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf 
Efthimia Bichmann | Düsseldorf

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