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28.06.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Niedersachsen: Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Sachverhalt

Ein Kindergarten gewährte seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt waren, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen). Die Mahlzeiten wurden gemeinschaftlich mit den Kindern im Rahmen ihrer Betreuung eingenommen.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung sah der Lohnsteueraußenprüfer in der unentgeltlichen Gewährung der Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug, welcher mit dem Sachbezugswert zu bewerten sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht widerspricht mit dem vorliegenden Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung des Finanzgerichts sprechen mehrere Gründe dafür, dass es sich nicht um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LStDV stellen grundsätzlich alle Einnahmen, welche dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, Arbeitslohn dar. Hierbei spielt es generell keine Rolle, ob die Einnahmen als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Eine Ausnahme hinsichtlich der Qualifizierung von Geld- bzw. Sachleistungen als Arbeitslohn ist dann gegeben, wenn die Zuwendung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Ein typisches Beispiel für eine in der Regel zu Arbeitslohn führende Sachleistung ist die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer. 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Essenseinnahme der Gruppenbetreuer im Rahmen eines gemeinsamen Frühstücks oder Mittagessen mit den zu betreuenden Kindern. Diese erfolgten mit dem Ziel, die Kinder zu Beaufsichtigung und Anzuleiten. Dies ergab sich auch aus den Stellenbeschreibungen für die Mitarbeiter. Danach gehörte zu den pädagogischen Aufgaben der Arbeitnehmer auch die gemeinsame Einnahme des Mittagessens mit den Kindern. Die Mitarbeiter konnten somit nicht frei entscheiden, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnehmen. Die Gruppenbetreuer waren verpflichtet, ihre Mahlzeiten gemeinsam mit den Kindern einzunehmen. Es bestand keine Möglichkeit, sich der Teilnahme zu entziehen.

Das Finanzgericht gelangte zu der Auffassung, dass unter den oben geschilderten Bedingungen das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme der Mahlzeiten derart in den Hintergrund tritt, dass eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt. In diesem Fall führt die Gewährung einer unentgeltlichen Mahlzeit nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Als weiteren Grund führte das Gericht an, dass es sich bei dem gemeinsamen Mittagessen um keine vollwertige Mahlzeit für einen Erwachsenen handelt. Es handelt sich vielmehr um ein „pädagogisches Häppchen“, welches von der Menge her nicht für die Ernährung eines Erwachsenen ausreicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2009, 11 K 384/07

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf

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