Häufig werden in der Unterhaltungselektronik-, der Haushaltsgeräte- und der Möbelbranche Waren mit Mängeln oder Schäden (sog. B- und C- Waren) überwiegend an die eigenen Arbeitnehmer verkauft. Diese erhalten die Ware zu einem um einen Abschlag für die bestehenden Mängel und ggf. den üblichen Belegschaftsrabatten geminderten Preis.
Da die Regelung in § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren gilt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden, hat sich die Frage ergeben, ob der Belegschaftsrabatt in diesen Fällen der begünstigten Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG oder der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 EStG unterliegt.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:
OFD Magdeburg, Verfügung vom 29.04.2010, S 2334 - 295 - St 225/S 2334 - 146 - St 225; EStG § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 2
Nils Hupfer | Hamburg
Jochen Schreiber | Düsseldorf
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