Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Der Steuerpflichtige war Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (AG). Er hatte im Rahmen einer Jubiläumsfeier der AG und einer Incentive-Reise Mitarbeiter und Kunden aus dem In- und Ausland eingeladen. Die Mitarbeiter betreuten als Reisebegleiter während der Incentive-Reise die teilnehmenden Kunden. Der Steuerpflichtige selbst übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen in voller Höhe aus seinem Privatvermögen.
Bei der Lohnsteuer-Anmeldung wählte der Steuerpflichtige irrtümlicherweise, unter Vorbehalt, die Pauschalierung der Einkommensteuer mit 30 % für die inländischen Kunden. Er gab dabei an, inländischen Kunden beider Veranstaltungen Geschenke gemacht zu haben. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erhöhte jedoch das Finanzamt die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer. Auch die Zuwendungen an die bislang nicht erfassten als Reisebegleiter eingesetzten Mitarbeiter, sowie an die ausländischen Kunden wurden nun in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Zusätzlich dazu erhöhte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage um die Kosten für Speisen und Getränke, Tischschmuck, Dekoration, Unterhaltung sowie um die Kosten für Bustransfer, die Sicherheitsdienste, medizinische Versorgung und Versicherungen.
Hiergegen wendete der Steuerpflichtige u.a. ein, dass die Einbeziehung ausländischer Kunden ebenso wie die der als Reisebegleiter eingesetzten Mitarbeiter nicht gegeben sei; des Weiteren seien Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen nicht in dem Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG zu erfassen. Schließlich sei die Anwendung des § 37b EStG insgesamt nicht gegeben, weil davon nur betrieblich veranlasste Zuwendungen erfasst seien, hier aber private Zuwendungen vorlägen.
Das Finanzgericht entsprach der Klage teilweise. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt war demnach rechtswidrig. Die betriebliche Veranlassung ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger die Zahlungen aus seinem Privatvermögen und von seinem privaten Konto veranlasst hat. Somit liegen die Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vor. Das Finanzamt wendete sich daraufhin in der Revision an den Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof stimmte der Entscheidung des Finanzgerichts zu und gab dem Steuerpflichtigen insoweit Recht. Nach § 37b EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben; Entsprechendes gilt für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst aber nicht alle Zuwendungen schlechthin. Vielmehr stellt die Vorschrift auf Zuwendungen ab, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass aber auch hier nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig sind, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. So sind beispielsweise Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mangels einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistung oder Gegenleistung nicht pauschalierungsfähig.
Wie der Bundesfinanzhof bereits in seiner vorherigen Rechtsprechung (VI R 57/11) entschieden hat, stellt § 37b EStG dabei lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und kann daher auch nur solche Zuwendungen erfassen, die bei den Empfängern auch zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Dementsprechend werden auch die im Streitfall zu beurteilenden Zuwendungen des Steuerpflichtigen nicht von der Pauschalierungsnorm des § 37b EStG erfasst, denn der Kläger selbst hat keinen Betrieb unterhalten und darüber hinaus die Zuwendungen durch Zahlungen von seinen Privatkonten und aus seinem Privatvermögen erbracht.
§ 37b EStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2012, 11 K 507/10
BFH, Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12
BFH, Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11, siehe Deloitte Tax-News
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