Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die vorangegangenen Verwaltungsanweisungen vom 29.09.2020.
Mit dem Gesetz, welches der Bundestag am 14.10.2016 verabschiedete, zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (siehe Deloitte Tax-News Deloitte Tax-News: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Bundestag verabschiedet Gesetz ) wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 S. 21 und Abs. 37c EStG) verlängert.
Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ist in allen offenen Fällen anzuwenden, ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (siehe Deloitte-Tax-News) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 S. 21 und Abs. 37c EstG) anzuwenden.
Das neue Anwendungsschreiben enthält nun eine explizite Ausführung zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten beim Laden eines (dienstlichen oder überlassenen) Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs.
Im Folgenden werden die Änderungen zu den vorangegangenen Schreiben in kursiv dargestellt.
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
Neben dem Elektro-und Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EstG sind auch das Elektrofahrrad sowie Elektrokleinstfahrzeuge begünstigt. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Die Billigkeitsregelung, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, zum Arbeitslohn zugerechnet werden, ist zeitlich nicht befristet.
Aufladeort
Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.
Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder - vorbehaltlich der Rn. 18 und 19 - an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl. Rn. 22 und 34).
Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
Rn. 18 und 19: Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Kraftfahrzeugs des Arbeitnehmers unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird.
Steht die von einem Dritten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) betriebene Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung und trägt der Arbeitgeber die Stromkosten für die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer unmittelbar, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom insoweit steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG.
Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rn. 22).
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gilt Folgendes:
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
Strompreispauschale
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
Anwendungszeitraum
Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020 sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1.1.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2026 zufließen.
§ 3 Nr. 46 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG
BMF, Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013
Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.09.2016, BT-Drs. 18/9688 (auf der Grundlage erfolgte der Beschluss des Bundestages)
siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06, siehe Deloitte Tax-News
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873, siehe Deloitte Tax-News
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