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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/steuerliche-foerderung-von-elektromobilitaet-im-strassenverkehr-bmf-veroeffentlicht-ein-neues-anwendungsschreiben.html
24.11.2025
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: BMF veröffentlicht neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die vorangegangenen Verwaltungsanweisungen vom 29.09.2020.

Hintergrund

Mit dem Gesetz, welches der Bundestag am 14.10.2016 verabschiedete, zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (siehe Deloitte Tax-News Deloitte Tax-News: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Bundestag verabschiedet Gesetz ) wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).

Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 S. 21 und Abs. 37c EStG) verlängert.

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ist in allen offenen Fällen anzuwenden, ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (siehe Deloitte-Tax-News) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 S. 21 und Abs. 37c EstG) anzuwenden.

Das neue Anwendungsschreiben enthält nun eine explizite Ausführung zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten beim Laden eines (dienstlichen oder überlassenen) Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die Änderungen zu den vorangegangenen Schreiben in kursiv dargestellt.

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Neben dem Elektro-und Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EstG sind auch das Elektrofahrrad sowie Elektrokleinstfahrzeuge begünstigt. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Die Billigkeitsregelung, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, zum Arbeitslohn zugerechnet werden, ist zeitlich nicht befristet.

Aufladeort

Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.

Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder - vorbehaltlich der Rn. 18 und 19 - an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl. Rn. 22 und 34).

Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen

Rn. 18 und 19: Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Kraftfahrzeugs des Arbeitnehmers unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird.

Steht die von einem Dritten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) betriebene Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung und trägt der Arbeitgeber die Stromkosten für die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer unmittelbar, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom insoweit steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG.

Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.

Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

  • hierzu gab es keine Änderungen

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rn. 22).

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gilt Folgendes:

Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten

  • Stromzähler: Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.
  • Vertrag mit Festpreis: Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
  • Vertrag mit dynamischem Preis: Zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
  • Eigene Photovoltaik-Anlage: Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Strompreispauschale

  • Für den Zeitraum (01.01.2026 – 31.12.2030) können zur Vereinfachung der Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) zugrunde gelegt werden.
  • Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 27) zu multiplizieren.
  • Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).
  • Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
  • Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

  • hierzu gab es keine Änderungen

Anwendungszeitraum

Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020 sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1.1.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2026 zufließen. 

Betroffene Normen

§ 3 Nr. 46 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013

Weitere Fundstellen

Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.09.2016, BT-Drs. 18/9688 (auf der Grundlage erfolgte der Beschluss des Bundestages)
siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873, siehe Deloitte Tax-News

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