Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die vorangegangenen Verwaltungsanweisungen vom 14.10.2016 und 26.10.2017 und ergänzt diese mit einer Ausführung der steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten sowie weiteren kleinen Änderungen.
Eines der Ziele in der deutschen Klima- und Energiepolitik ist, den CO2-Ausstoß um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll im Verkehrssektor der Anteil der Elektrofahrzeuge deutlich gesteigert werden.
Dazu hat der Bundestag am 14.10.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Das Gesetz beinhaltet zum einen die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nummer 46 EStG. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das BMF hat sich mit dem Schreiben vom 14.12.2016 (siehe Deloitte Tax-News) und einem ergänzenden Schreiben vom 26.10.2017 (siehe Deloitte Tax-News) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften geäußert. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben vom 29.09.2020 zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und des Gesetztes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG2019) ersetzt die bisherigen Verwaltungsanweisungen vom 14.12.2016 und 26.10.2017.
Im Folgenden werden die Änderungen zu den vorangegangenen Schreiben in kursiv dargestellt.
Voraussetzung Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EStG
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht auf einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten der nach der 1%-Regelung ermittelt wird aus, da der geldwerte Vorteil des verbilligten oder unentgeltlich gestellten Ladestroms für den Arbeitgeber bereits abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der § 3 Nr. 46 EStG dagegen aus. Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) außer Ansatz.
Für die Steuerbefreiung gilt weder ein Höchstbetrag, noch eine Begrenzung der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge.
Aufladeort
Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.
Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.
Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 können zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektronische Aufladen eines Dienstwagens (§ 3 Nr. 50 EStG) und zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für Ladestrom folgende monatliche Pauschalen zugrunde gelegt werden:
a) Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
b) Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 können zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektronische Aufladen eines Dienstwagens (§ 3 Nr. 50 EStG) und zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für Ladestrom folgende monatliche Pauschalen zugrunde gelegt werden:
a) Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
b) Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen und verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeigneter Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Arbeitnehmer im Kalendermonat getragenen Kosten die Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, anstelle der maßgebenden Pauschale, auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
Reisekosten
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Aufzeichnungen im Lohnkonto
Anwendungszeitraum
Die Regelungen finden für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 Anwendung.
§ 3 Nr. 46 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
BMF, Schreiben vom 29.09.2020, IV C 5- S 2334/19/10009 :004
Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.09.2016, BT-Drs. 18/9688 (auf der Grundlage erfolgte der Beschluss des Bundestages)
siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06, siehe Deloitte Tax-News
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873, siehe Deloitte Tax-News
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