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20.07.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren

Die Maßnahmen im Regierungsentwurf sind Bestandteil des Programms Elektromobilität und sollen über die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge zur CO2-Emissionssenkung und Dekarbonisierung beitragen. Enthalten sind Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz und Einkommensteuergesetz.

Hintergrund

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Austoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emission mindern. Hierzu soll eine deutliche Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge beitragen. Nach den bisherigen Fördermaßnahmen in der Marktvorbereitungsphase mit Forschung und Entwicklung, soll nun die so genannte Markthochlaufphase gefördert werden.

Der Bundesrat hatte am 08.07.2016 zum Gesetzentwurf Stellung (Stellungnahme Bundesrat) genommen und kleinere Änderungen vorgeschlagen. Der Bundestag hatte mit der 1. Lesung am 23.06.2016 bereits seine Beratungen zum Gesetzentwurf gestartet und wird diese nach der Sommerpause fortsetzen.

Regelungen des Gesetzesentwurfs

Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Die Steuerbefreiung für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2016 soll von einer ursprünglich fünfjährigen Befreiung der Kraftfahrzeugsteuer auf eine zehnjährige Befreiung ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass diese neu zugelassenen Kraftwagen ausschließlich mit Elektromotoren oder emissionsfrei betrieben werden. So sollen nun durchgehend Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2020 zugelassen werden, eine zehnjährige Steuerbefreiung erhalten.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes
Es sollen mit dem neu eingeführten § 3 Nr. 46 EStG-E die durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile für das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeug mit Strom lohnsteuerfrei gestellt werden.

Ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben soll die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladeeinrichtung. Es handelt sich hier ausdrücklich um die Überlassung betrieblicher Einrichtungen. Nicht unter die Steuerbefreiung, fällt die Erstattung privat vom Arbeitnehmer verauslagter Kosten durch den Arbeitgeber.

Mit Hilfe der Ergänzung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG-E soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung übereignet und den damit verbundenen geldwerten Vorteil abgeltend mit 25 % pauschal versteuert. Gleiches gilt für einen Zuschuss des Arbeitgebers, welchen er bei Erwerb und Nutzung einer Ladeeinrichtung zahlt. Bei der Pauschalisierung gilt ebenfalls die Voraussetzung, dass beide Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die lohnsteuerlichen Änderungen sollen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 befristet werden.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
 

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