Aktuell:
Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Dabei wurden die Regelungen zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen noch einmal geändert sowie die ursprünglich vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber gestrichen.
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Es folgte die erste Beratung im Bundestag mit der Verabschiedung der Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 29.09.2023. Das Gesetz enthält Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Bei den hier dargestellten Änderungen im Steuerrecht gab es kleine Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.
Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung auf 5.000 Euro mit einer Verknüpfung mit einem „zusätzlich zum Arbeitslohn“ Erfordernis wird nicht umgesetzt. Ebenfalls fallengelassen wird die ursprünglich vorgesehene 3-jährige Behaltenspflicht.
Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:
Anpassung an elektronischen Handel
Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.
Einkommensgrenzen für die Arbetnehmer-Sparzuage
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in § 13 5.VermBG werden für Ledige auf 40.000 Euro für Zusammenveranlagte auf 80.000 Euro angehoben.
Der Bundesrat wird sich am 24.11.2023 mit dem Gesetz befassen. Es ist davon auszugehen, dass er dem Gesetz auch zustimmen wird. Somit erscheint eine Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit das in Kraft treten bis Ende 2023 als sehr wahrscheinlich.
Bundestag, Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, Vergleich des am Ende verabschiedeten Gesetzes in Form der Beschlussvorlage des Finanzausschusses mit dem Regierungsentwurf, BT-Drs. 20/9363
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