Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/erbschaftsteuer/bfh-ausserordentliche-aufwendungen-im-vereinfachten-ertragswertverfahren-weit-auszulegen.html
28.08.2026
Erbschaftsteuer

BFH: Außerordentliche Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren weit auszulegen

Der BFH hat entschieden, dass außerordentliche Aufwendungen i.S.d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG nur solche sind, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob die außerordentlichen Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.

BFH, Urteil vom 06.05.2026, II R 2/24

Sachverhalt

Im Streitfall wurde zum 01.01.2017 ein Anteil an einer GmbH im Wege der Schenkung übertragen. Die GmbH (die Klägerin) betrieb ein Speditionsunternehmen. Im Rahmen der Wertermittlung für Zwecke der Schenkungsteuer berücksichtigte das Finanzamt (die Beklagte) Verzugszinsen auf Zollabgaben nicht gewinnmindernd, sondern rechnete diese als außerordentliche Aufwendungen dem Ausgangswert wieder hinzu.

Die Zollforderungen standen im Zusammenhang mit Vorgängen aus dem Jahr 1992. Damals waren Zolldokumente im Zuge von Ausfuhrlieferungen nicht an die zuständigen Zollbehörden gelangt. Die Hauptforderung wurde durch die Versicherung der GmbH getragen; streitig waren jedoch die angefallenen Verzugszinsen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zinsaufwendungen seien Folge ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Spedition und daher nicht als außergewöhnliche Aufwendungen anzusehen. Bei Berücksichtigung der Aufwendungen wäre der Ertragswert negativ gewesen, sodass lediglich der niedrigere Substanzwert als Mindestwert anzusetzen gewesen wäre.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des FG Münster und wies die Revision zurück.

Nach Auffassung des Gerichts sind außerordentliche Aufwendungen solche Aufwendungen, die voraussichtlich keinen Einfluss auf den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag haben. Entscheidend ist damit die Zielsetzung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, einen nachhaltig erzielbaren Zukunftsertrag zu ermitteln. Aufwendungen oder Erträge, die für die zukünftige Ertragskraft nicht repräsentativ sind, sollen aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden.

Der BFH stellte ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, ob die Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Damit folgt das Gericht nicht der von der Klägerin vertretenen Anlehnung an die frühere handelsrechtliche Definition des § 277 Abs. 4 HGB a.F.

Ob außerordentliche Aufwendungen vorliegen, ist nach Auffassung des BFH anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • der Rechtsgrund der Aufwendungen,
  • die Häufigkeit ihres Auftretens sowie
  • ihre Höhe im Vergleich zu ähnlichen Aufwendungen, die früher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angefallen sind.

Im Streitfall sprach insbesondere gegen eine nachhaltige Relevanz der Aufwendungen, dass die Verzugszinsen auf einen mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegenden Einzelfall zurückzuführen waren, durch besondere Umstände einschließlich betrügerischer Handlungen Dritter geprägt wurden und aufgrund der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer eine ungewöhnliche Höhe erreicht hatten. Vergleichbare Belastungen waren weder in der Vergangenheit regelmäßig angefallen noch künftig zu erwarten.

Betroffene Normen

§ 202 BewG

Anmerkungen

Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Bewertung von Unternehmen im vereinfachten Ertragswertverfahren. Der BFH legt den Begriff der außerordentlichen Aufwendungen funktional aus und stellt konsequent auf die Frage ab, ob ein Aufwand Rückschlüsse auf den nachhaltig erzielbaren Unternehmensertrag zulässt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auch Aufwendungen, die grundsätzlich im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stehen, als außerordentliche Aufwendungen zu qualifizieren sein können. Voraussetzung ist, dass sie nach Art, Höhe oder Entstehungsgrund atypisch sind und keine Aussagekraft für die zukünftige Ertragslage besitzen.

Steuerpflichtige sollten daher bei Unternehmensbewertungen sorgfältig dokumentieren, weshalb bestimmte Aufwendungen als einmalige Sondereffekte anzusehen sind oder umgekehrt, trotz ihrer Besonderheit, die nachhaltige Ertragskraft beeinflussen. Die Entscheidung des BFH dürfte künftig die Abgrenzung außerordentlicher Aufwendungen im Rahmen des § 202 BewG maßgeblich prägen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.05.2026, II R 2/24

 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.