Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/erbschaftsteuer/bfh-erbfallkostenpauschale-nur-einmal-steuerlich-ansetzbar.html
22.06.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Erbfallkostenpauschale nur einmal steuerlich ansetzbar

Sachverhalt

Im September 2003 verstarb die Mutter des Klägers, der nach deren Tod hälftiger Miterbe mit seinem Bruder wurde. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden jedem der Miterben Kosten in Höhe von jeweils 4.500 Euro. Im Erbschaftsteuerbescheid vom Mai 2005 gewährte die Finanzbehörde wegen dieser Kosten der hälftigen Erbquote des Klägers entsprechend einen anteiligen Erbfallkostenpauschbetrag gem. § 10 Absatz 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von 5.150 Euro. Gegen den Steuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass ihm der Erbfallkostenpauschbetrag in voller Höhe von 10.300 Euro zustehe. Die Pauschale sei auf die Kosten des einzelnen Erwerbers (Miterben), nicht jedoch auf den Erbfall insgesamt zu beziehen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass der Betrag von 10.300 € für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.

Dieses Gesetzesverständnis ist – entgegen der Auffassung des Klägers - mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des Demonstrativartikels „diese” in Verbindung mit dem Wort „insgesamt” bezieht sich zwar auf die in § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dies schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 € auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort „insgesamt” neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit „insgesamt” alle Erben gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 € abziehbar ist. Dies gilt unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist somit für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.

Vorinstanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2008, Az. 9 K 257/06, EFG 2008, S. 1906.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 24.02.2010, Az. II R 31/08, BFH/NV 2010, S. 1032.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.