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25.02.2010
Erbschaftsteuer

BFH und BVerfG: Ist das ErbStReformG verfassungsgemäß?

Im Hinblick auf drei beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009, ist nun beim Bundesfinanzhof eine Beschwerde bezüglich der Möglichkeit zur Aussetzung der Vollziehung wegen der möglichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifvorschriften des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung eingereicht worden. Das Finanzgericht München hat in der Vorinstanz die Klage auf Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids mit der Begründung eines Mangels an ernstlichem Zweifel an der Rechtmäßigkeit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen. 

In den drei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren wird überprüft, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2006 zur Reform der Erbschaftsteuer durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 korrekt umgesetzt worden sind. Die drei Beschwerdeführer wenden sich konkret gegen die ab 2009 geltende Neuregelung des Erbschaftsteuertarifs. Begründet werden die Klagen zum einen mit einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da die Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes zu Vergünstigungen für einzelne Vermögensgruppen führt. Zum anderen wird auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und des sich daraus ergebenden Familienprinzips gesehen, da die Neuregelung für die nahen Angehörigen der Steuerklasse I wie Kinder und Enkel eine Entlastung durch höhere Freibeträge vorsieht. Dagegen für Verwandte der Steuerklasse II wie etwa Geschwister oder Neffen die niedrigen Freibeträge beibehalten wurden.

Anhängige Verfahren vor dem BVerfG

1 BvR 3198/09; 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3196/06 .

Fundstelle

FG München, 4-V-1548/09 Beschluss vom 05.10.2009,
BFH-Beschluss vom 01.04.2010, Az. II B 168/09 (Ausführliche Kommentierung Deloitte Tax-News).

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