Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/erbschaftsteuer/bverfg-erbschaftsteuer-auf-dem-pruefstand-termin-fuer-die-urteilsverkuendung-steht.html
20.11.2014
Erbschaftsteuer

BVerfG: Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand – Termin für die Urteilsverkündung steht

Das Bundesverfassungsgericht hat wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 bereits angekündigt, den Termin für die Verkündung des Urteils zur Verfassungswidrigkeit der ErbSt mit einem Vorlauf von einem Monat bekannt gegeben. Die Verkündung erfolgt am 17.12.2014

Hintergrund

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist (siehe Deloitte Tax-News).

Der BFH ist der Auffassung, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran (§ 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG) eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat am 08.07.2014 über den Antrag des BFH auf konkrete Normenkontrolle mündlich verhandelt.

Verkündung Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 seine Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes verkünden und veröffentlichen.

Betroffene Norm

§§ 13a u. 13b ErbStG ab 2009

Anmerkungen

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs wird darüber befunden, ob die zum Teil sehr weitreichenden Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie ggf. nach Ablauf einer Übergangsfrist unanwendbar sind. Es bleibt zu befürchten, dass innerhalb einer Übergangsfrist die derzeit noch günstige Rechtslage nur bei sich zwischenzeitlich ereignenden Erbfällen zur Anwendung kommt und der Vertrauensschutz in die aktuell günstige Rechtslage für Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt umgesetzt werden, zerstört wird.

Die Erbschaftsteuer wird daher auch in 2015 – nach 2008 – erneut auf der politischen Agenda stehen. Da das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Bundesländern zusteht, ist im Gesetzgebungsverfahren die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Wegen der politischen Konstellation in Bundestag und Bundesrat sind kaum verlässliche Vorhersagen über eine zukünftige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer möglich und gelten als völlig offen.

Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 27.09.2012,II R 9/11, BStBl II 2012, S. 899, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 102/2014 vom 18. November 2014 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.