Aktuell: Erste Sitzung des Vermittlungsausschusses am 08.09.2016.
Der Bundesrat hat dem am 24.06.2016 vom Bundestag verabschiedeten Erbschaftsteuerreformgesetz seine Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens sollen die Regelungen des Reformgesetzes grundlegend überarbeitet werden.
Nachdem die Regierungskoalition am 20.06.2016 eine Einigung über die Erbschaftsteuerreform erzielt hatte, kam es im Bundestag zu einem zügigen Abschluss der Beratungen. Der Bundestag hatte am 24.06.2016 das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Erbschaftsteuerreformgesetz) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News).
Am 08.07.2016 hat der Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren gestoppt und zum vom Bundestag verabschiedeten Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. In erster Linie haben die von den Grünen mitgeführten Landesregierungen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ihre Zustimmung zu dem Reformgesetz verweigert. Union (CDU/CSU) und SPD verfügen im Bundesrat über keine eigene Mehrheit.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Landesregierungen bezogen sich dabei u.a. auf die vorgesehene Privilegierung von Familienunternehmen, die Überdotierung von Altersvorsorgevermögen und eine drohende (eingeschränkte) Wiederbelebung der sog. Cash-GmbH.
Es wird voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause mit dem Vermittlungsverfahren begonnen. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen dessen die Grünen einen eigenen Gesetzesentwurf einbringen werden. Jedenfalls plädieren sie – wie den Beratungen des Finanzausschusses des Bundesrats zu entnehmen war – für punktuelle Änderungen des bisherigen Gesetzesentwurfs.
Eine Alternative wäre – wie es teilweise auch in der Wissenschaft vertreten wird – ein sog. Flat Tax-Modell mit einem verminderten Steuersatz in Höhe von z.B. 10 – 15 % und einem darauf angepassten Stundungszeitraum. Eine Verschonung für betrieblich gebundenes Vermögen würde in diesem Fall vollständig zu streichen sein.
Vor dem Hintergrund des nun äußerst komplexen Erbschaftsteuerreformgesetzes, das aus der Einigung zwischen Union und SPD hervorgegangen ist, bleibt zu befürchten, dass der Gesetzesvorschlag der Grünen nicht zu einer Vereinfachung führt. Dies wäre nur bei einem Flat Tax-Modell denkbar. Dadurch würde bei Nachfolgegestaltungen künftig den Unternehmensbewertungen größeres Gewicht beizumessen sein.
Mit der Absage im Bundesrat an den Gesetzesbeschluss des Bundestages ist nun die Chance vertan, zeitnah nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung auf den Weg zu bringen. Umso mehr stellt sich die Frage, was nun passiert. Der Vermittlungsausschuss hat zwei Optionen:
Zu beachten ist, dass es mit Ablauf des 30.06.2016 keinen dahingehenden Vertrauensschutz mehr gibt, dass Schenkungen, die nach diesem Tag erfolgten, noch dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf den 01.07.2016 erfolgen wird. Insofern sollte aktuell von geplanten Schenkungen von Unternehmensbeteiligungen abgesehen werden, bis diesbezüglich Rechtssicherheit eingekehrt ist.
Ein Risiko ergibt sich mit Blick auf Erbfälle, sofern sich die Rückwirkung auch auf diese Fälle erstreckt, da diese sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten entzogen sind. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber zumindest Erbschaften von einer etwaigen Rückwirkungsregelung ausnimmt.
Bundesrat, Beschluss zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, BR-Drs. 344/16 (B)
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 344/1/16
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