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30.09.2015
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform: Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung

Der Bundesrat hat sehr ausführlich zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Stellung genommen und dabei grundlegende Änderungen am Konzept des Entwurfes angeregt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Ermittlung des begünstigten Vermögens sowie der Umfang der Verschonung großer Betriebsvermögen.

Hintergrund

Nach der am 17.12.2014 veröffentlichten Entscheidung des BVerfG sind die derzeit geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen grundsätzlich verfassungskonform, müssen jedoch in Teilen nachgebessert werden (siehe Deloitte Tax-News). Der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung bis spätestens 30.06.2016 aufgefordert.

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ verabschiedet. Zu diesem Gesetzentwurf hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 25.09.2015 Stellung genommen. Ebenfalls am 25.09.2015 fand die erste Lesung des Bundestages statt.

Stellungnahme des Bunderates

In seiner Stellungnahme bezieht der Bundesrat zu wesentlichen Punkten des Gesetzentwurfes der Bundesregierung wie folgt Stellung:

  • Es soll keine gegenüber dem Gesetzentwurf hinausgehende Begünstigung von Unternehmenserben geben.
  • Mit einem Gesetzesvorschlag soll eine Klarstellung der Regelung zur einheitlichen Betrachtung der Betriebsaufspaltung bei der Lohnsummenregelung erreicht werden.
  • Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte die Regelungen zur Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG-E mit Blick auf die Wirksamkeit der Entnahmegrenze bei mehrstufigen Gesellschaften geprüft werden.
  • Die Anzeige nach § 30 ErbStG über Erwerbsvorgänge sollte einer Steuererklärung gleichgestellt werden, damit wäre die Festsetzung von Verspätungszuschlägen möglich.
  • Anders als im Regierungsentwurf (Positivabgrenzung über Hauptzweck) sollte die Definition des begünstigten Vermögens über die Negativabgrenzung eines modifizierten Begriffs des Verwaltungsvermögens erfolgen. Dabei sollte auf den Nettowert des Verwaltungsvermögens abgestellt werden. 
  • Die Anwendung der Optionsverschonung sollte eine maximale Verwaltungsvermögensquote von 10% voraussetzen.
  • Es wird die Abschaffung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Sockelverschonung (ohne Bedürfnisprüfung) für größere Vermögen vorgeschlagen.
  • Beim Überschreiten der Größenklasse für die Verschonung soll in einer gegenüber dem Regierungsentwurf gekürzte Übergangszone der Verschonungsabschlag „gleitend“ bis auf 0 am Ende der Zone sinken. Die Überganszone soll von 26 – 34 Mio. Euro (52 – 60 Mio. Euro beim Vorliegen quantitativer Kriterien) begünstigtem Vermögen reichen.
  • Es wird empfohlen, vom Rechtsanspruch auf Stundung bis 10 Jahre Abstand zu nehmen.

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 353/15

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