Das FG München stellt in seinem Urteil klar, dass es für die Berechnung des Verwaltungsvermögens im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung bei mehrstöckigen Beteiligungen nicht auf die jeweilige quotale Beteiligung ankommt. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Wert der jeweiligen Beteiligung am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens.
Finanzgericht München, Urteil vom 08.01.2025, 4 K 24/22
Die Einlage von 30 Mio. Euro wurde auf Ebene der A GmbH & Co. KG auf ein personengebundenes Rücklagenkonto II verbucht. Schenker S übertrug jeweils 1/3 seiner Beteiligung an der B GmbH an seine drei Kinder.
Nach Einreichung einer Feststellungsklärung i.S.d. § 151 BewG erließ das FA für Zwecke der Schenkungsteuer einen Feststellungsbescheid in dem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen i.H.v. 30.010.000 EUR, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel i.H.v. 0 EUR, die Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel i.H.v. 30.010.000 EUR, die Summe des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG i.H.v. 0 EUR und die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens i.H.v. 0 EUR festgestellt wurde.
Hiergegen legte u.a. eines der beschenkten Kinder Einspruch ein. Die ermittelten Summen der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel müssten jeweils entsprechend der quotalen (1 %) und nicht entsprechend der wertmäßigen Beteiligung der Kl. zu 2 am Kommanditkapital der Kl. zu 1 hätten festgestellt werden. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Im Streitfall sei begünstigtes und nichtbegünstigtes Vermögen unabhängig von der Wahl der Gesellschaftsstruktur wertmäßig zuzurechnen. Hiergegen richtet sich die Klage. Eine Zurechnung von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln bei Beteiligungen in einer Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG sei allein nach der quotalen Beteiligung an der Personengesellschaft zu beurteilen.
Die Klage ist nach Auffassung des FG München unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Das FA hat nach Auffassung des FG München zu Recht auf den Wert der jeweiligen Beteiligung am Gesamthandsvermögen abgestellt.
Verbundvermögensaufstellung
Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften oder unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften, sind bei der Anwendung der § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG anstelle der Beteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht (§ 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG). Die unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel, die Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG sowie die Schulden sind jeweils zusammenzufassen (Verbundvermögensaufstellung). Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen sind gesondert aufzuführen (§ 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG).
Anwendung auf den streitentscheidenden Fall
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt nach Auffassung des FG München im Streitfall Folgendes:
Da der Schenker S schenkweise an seine drei Kinder jeweils 1/3 seiner Beteiligung an der B GmbH. übertragen hatte, hatten die Kinder durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der B GmbH mittelbar auch einen Anteil an der A GmbH & Co. KG als Untergesellschaft erworben. Der Wert des Anteils der B GmbH am Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG beträgt 30.000.100 EUR und setzt sich (nach § 97 Abs. 1a Nr. 1a BewG) aus dem Kapitalkonto der B GmbH zusammen (Kapitalkonto I/Kommanditeinlage i.H. von 100,00 EUR und personengebundenes Rücklagenkonto II i.H. von 30.000.000,00 EUR).
Auslegung des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG
Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG („mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht“) ist nach Ansicht des FG München dahingehend auszulegen, dass das Verwaltungsvermögen (und damit auch die Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) aus dem Gesamthandsvermögen dem Gesellschafter nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) der Gesellschaft zuzurechnen ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, wonach unter Ausschluss des unmittelbar oder mittelbar vorhandenen, der Vermögensverwaltung zuzurechnenden Vermögens nur Produktiv-Vermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG verschont werden soll und Gestaltungen entsprechend der sog. „Cash-GmbH“ unterbunden werden sollten. Ferner war Ziel der Neuregelung des § 13b Abs. 9 ErbStG, jeden Unterschied zu vermeiden, ob der Erwerber einen Anteil unmittelbar oder mittelbar hält und auf welcher Beteiligungsebene sich ein jeweils anzusetzendes Wirtschaftsgut befindet. Daher ist es nach Ansicht des FG München nur folgerichtig, dass für die Aufteilung des gemeinen Werts der Beteiligung an einer Personengesellschaft einerseits und der gemeinen Werte des (jungen) Verwaltungsvermögens, der (jungen) Finanzmittel und der Schulden andererseits jeweils der gleiche Aufteilungsmaßstab herangezogen wird.
Revision zugelassen, aber wohl nicht eingelegt
Das FG München hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen, da die entschiedene Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Revision wurde bis zum Redaktionsschluss noch nicht eingelegt, da kein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig ist.
§ 13b ErbStG
Das FG München arbeitet in diesem Urteil präzise anhand der gängigen Auslegungsmethoden heraus, dass es für die Berechnung des Verwaltungsvermögens im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen einzig auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen und dem gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens ankommt. Die quotale Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters ist daher für die Verbundvermögensaufstellung nicht relevant. Diese Einschätzung des FG München entspricht dem Wortlaut des § 13b Abs. 9 ErbStG und ist folgerichtig.
Interessant wäre gewesen, ob der BFH zu der gleichen Einschätzung gelangt; dies dürfte angesichts des doch sehr eindeutigen Wortlauts aber sehr wahrscheinlich sein. Denn zu der neuen Gesetzeslage gibt es insofern noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies hat auch das FG München erkannt und die Revision zugelassen. Leider ist zum Redaktionsschluss beim BFH kein entsprechendes Verfahren anhängig, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Kläger, die im Zuge des Urteils des FG München das Nachsehen hatten, keine Revision eingelegt haben.
Finanzgericht München, Urteil vom 08.01.2025, 4 K 24/22, EFG 2025, S. 386
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