Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gewährung zweier zinsloser Darlehen an den Kläger als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang anzusehen ist. Der Kläger erhielt zwei unverzinsliche Darlehen als Betriebsmittelkredite für seine Einzelfirma, die er demnach als Betriebsvermögen behandelte. Aufgrund der Unverzinslichkeit wurden keine Zinsaufwendungen ertragsteuerlich geltend gemacht. Gegen den Kläger wurde Schenkungsteuer für die Bereicherung in Gestalt des Zinsvorteils geltend gemacht. Dagegen führte der Kläger an, dass auf Grund der Unverzinslichkeit und der Zugehörigkeit dieser Darlehen zum Betriebsvermögen für diese die steuerbilanzielle Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gelte. Der aus dieser Abzinsung resultierende Ertrag unterliege der Einkommensbesteuerung des Klägers. Eine nochmalige Erfassung des Zinsvorteils im Rahmen der Schenkungsteuer hätte daher eine Doppelbesteuerung durch Einkommen- und Schenkungsteuer zur Folge.
Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit führt bei diesem, sofern sie objektiv unentgeltlich erfolgt, zu einer Vermögensminderung und beim Darlehensnehmer zu einer entsprechenden Vermögensmehrung i.S. einer objektiven Bereicherung.
Dem Vorbringen des Klägers, dass eine Doppelbelastung an Einkommensteuer auf den Abzinsungsbetrag einerseits und mit Schenkungsteuer andererseits vorliege, folgte das FG nicht. Da dem einkommensteuerlichen Abzinsungsertrag in der Folgezeit einkommensteuerlich relevanter Aufzinsungsaufwand gegenüberstehe, würden sich diese beiden Beträge kompensieren.
Die Revision wurde zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage ob und welche Konsequenzen sich aus dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die schenkungsteuerliche Behandlung eines unverzinslich gewährten betrieblichen Darlehens ergeben bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gleichwohl ist das Urteil rechtskräftig.
FG Köln, Urteil vom 30.09.2009, 9 K 2697/08, rkr. EFG 2010, S. 343.
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