Mit dem koordinierten Ländererlass gibt die Finanzverwaltung erste Hinweise zur Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts. Dies gibt allen Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit, auch wenn viele Anwendungsfragen nach wie vor offen sind. Das Studium des Erlasses ist für alle Berater mittelständischer Unternehmen zu empfehlen. Denn viele „harmlose“ Vorgänge wie die Änderung der Finanzierungsströme im Konzern wie auch konzerninterne Einlagen oder Veräußerungen können u.U. erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile nach sich ziehen.
Das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ wurde nach einem langen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren am 29.09.2016 im Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz erfolgte am 14.10.2016, die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 09.11.2016. Damit sind die neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer mit (Rück-)Wirkung zum 01.07.2016 in Kraft getreten (siehe Deloitte Tax-News).
Mit einem koordinierten Ländererlass vom 22.06.2017 gibt die Finanzverwaltung erste Hinweise zur Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts. Der koordinierte (nicht: gleichlautende!) Ländererlass ist unter allen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns abgestimmt. Er gilt nicht in Bayern.
Der Ländererlass kommentiert auf insgesamt 90 Seiten die §§ 13a-13c, 28 und 28a ErbStG – insoweit sind die ErbStR 2011 überholt und für Erwerbe nach dem 30.06.2016 nicht mehr anwendbar. Für alle anderen Paragraphen des ErbStG sowie für das BewG bleiben vorerst die ErbStR 2011 relevant.
Inhaltlich enthält der Erlass u.a. Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungsvermögenstests im neuen Recht, zum Aufbau der Verbundvermögensaufstellung und zur Verschonungsbedarfsprüfung. Hier ein Überblick über die inhaltlichen Highlights, insbesondere bei praxisrelevanten Abweichungen von der hM:
§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG
Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, in Kürze Veröffentlichung im BStBl.
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Dr. Leonid Korezkij
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