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18.03.2015
Erbschaftsteuer

Ländererlasse: Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer bis zur Neuregelung

Das BVerfG hat entschieden, dass die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Im Hinblick auf diese Verpflichtung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durchzuführen.

Hintergrund

Das BVerfG hatte am 17.12.2014 (1 BvL 21/12, siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass die aktuelle Verschonungsregelung dem Grunde nach mit Art. 3 GG vereinbar ist, aber beim Übergang großer Unternehmensvermögen, sowie bei der Lohnsummenregelung sowie der Einbeziehung von Verwaltungsvermögen in die Verschonung einer Korrektur bedarf. In der Zukunft wird wohl damit zu rechnen sein, zwischen kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und großen Unternehmen andererseits zu unterschieden.

Verwaltungsanweisung

In einem gleichlautenden Ländererlassen vom 12.03.2015 weist die Finanzverwaltung nunmehr an, dass – im Hinblick auf die Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung – im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen seien.

In die Steuerbescheide sei folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.“

Anmerkung

Das BVerfG ordnet ausdrücklich die Fortgeltung der als verfassungswidrig befundenen Regelungen der Verschonungsregelungen an. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 30.06.2016 eine Neuregelung schaffen. Allerdings ist mit der veröffentlichten Entscheidung der Vertrauensschutz in die bestehende Rechtslage zerstört, falls der Gesetzgeber die Neuregelung mit Rückwirkung bis zum Tag der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung rückwirkend zur Anwendung bringt. Für den Fall der rückwirkenden Neuregelung wird diese auch begrenzt auf eine Regelung zur Versagung der Anwendung der exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG. Diese Verwaltungsanweisung soll rein verfahrensrechtlich sämtlich denkbare Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers absichern. Dem steht allerdings der aus den Reihen der Politik formulierte Anspruch, eine in die Zukunft gerichtete Gesetzesänderung vornehmen zu wollen, entgegen.

Betroffene Normen

§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO, § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13a, 13b ErbStG, Art. 3 GG

Fundstelle

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 12.03.2015, 3 - S 033.8 / 69

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