Streitig ist, ob die Klägerin im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der A Holding GmbH eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten hat. Die Klägerin war jeweils mit 10 % an der D GmbH und an der A Holding GmbH (Holding) beteiligt. Ihr Ehemann hielt jeweils 90 % der Anteile dieser Gesellschaften. Die Klägerin verkaufte im Dezember 1997 9,45 % ihrer Anteile an der D GmbH an die Holding. Am gleichen Tag beschlossen die Gesellschafter der Holding, das Kapital um 5.000 DM zu erhöhen. Die Klägerin hatte dazu eine Bareinlage i.H.v. 500 DM zu leisten. Der Ehemann musste seine zusätzliche Einlage (nominal 4.500 DM) durch Einbringung seiner Anteile an der D GmbH zum Buchwert leisten. Diese Anteile hatten einen gemeinen Wert von 4.613.814 DM. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, durch die wertmäßig stark abweichenden Leistungen der Gesellschafter im Rahmen der Kapitalerhöhung habe der Ehemann der Klägerin hinsichtlich der Wertdifferenz etwas unentgeltlich zugewendet und setzte Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Wertsteigerung bezüglich des bisherigen Anteils der Klägerin an der Holding (10 %) stellt keine freigebige Zuwendung ihres Ehemannes dar (1.), während die Wertdifferenz bezüglich der neuen Anteile der Klägerin an der Holding schenkungsteuerpflichtig ist (2.).
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.01.2010, 3 K 449/06
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