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20.10.2009
Erbschaftsteuer

Abfindung eines Erbscheinerben aufgrund eines Vergleichs als Erwerb von Todes wegen

Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob eine auf einem Vergleich beruhende Abfindungszahlung, die ein durch Erbschein ausgewiesener testamentarischer Alleinerbe an einen durch frühere letztwillige Verfügung Bedachten zur Anerkennung der alleinigen Erbberechtigung des Erbscheinerben leistet, einen steuerbaren Tatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt. Im Streitfall war zunächst der Kläger zum Alleinerben bestimmt worden. Durch ein mit späterem Datum versehenes Schriftstück der Erblasserin hatte diese jedoch eine andere Person (T) als Erben eingesetzt. T wurde auch der Erbschein zugesprochen. Nach Abschluss eines Vergleichs mit dem Kläger verpflichtete sich T, diesem einen Ausgleich dafür zu zahlen, dass er keine Einwände gegen die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Schriftstücks der Erblasserin und der sich daraus ergebenden Erbenstellung der T erhebe. Das Finanzamt unterwarf diese Abfindungszahlung der Erbschaftsteuer. 

Mit Urteil vom 28.05.2009 (Az. 3 K 2617/ 07-Erb, ErbStB 2009, S. 265) bestätigte das FG Münster nun die Auffassung des Finanzamts. Zwar seien Abfindungszahlungen an einen weichenden potenziellen Erben im Rahmen eines Erbprätendentenstreits nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gedeckt, jedoch sei i.S.d. ständigen Rechtsprechung des BFH ein Erbvergleich der Besteuerung zugrunde zu legen. Dem schließt sich der erkennende Senat im Streitfall an. Den Einwand des Klägers, er habe nie eine Erbenstellung erlangt, verwarf das Gericht mit der Begründung, er habe auf Grundlage des ersten Testaments das Erbscheinverfahren als Antragsteller betrieben und somit die Wirksamkeit des letzteren Testaments angezweifelt. 

Der BFH hat mit Urteil vom 04.05.2011 (II R 34/09) entschieden, dass - entgegen der Auffassung des FG - eine Abfindungszahlung im Rahmen eines Erbvergleichs nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

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