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21.01.2016
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Beitrittsaufforderung an das BMF bzgl. der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

Aktuell: Der BFH hat sieben zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel anhängige Verfahren entschieden. Dabei legt er die Regelungen der Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a GrEStG weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge (siehe Hinweis).

BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 und vom 22.08.2019, II R 17/19, II R 18/19, siehe Deloitte Tax-News
                                                                                                                             

BFH, Beschlüsse vom 25.11.2015

Der BFH hat mit mehreren Beschlüssen vom 25.11.2015 das BMF aufgefordert den Revisionsverfahren betreffend die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG beizutreten.

 Der BFH fordert das BMF auf, den folgenden Revisionsverfahren zu Fragen betreffend die Anwendung von § 6a GrEStG beizutreten:

  • II R 18/19 (altes Az. II R 62/14): Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG bei Umstrukturierung im Konzern:
    Gilt die sog. Nachbehaltensfrist auch für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen?
    Ist ein Umwandlungsvorgang, durch den ein sog. "Verbund" beendet wird, nicht durch § 6a GrEStG begünstigt?
    Das FG Nürnberg (16.10.2014) widerspricht der Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder (19.06.2012), dass ein Umwandlungsvorgang, durch den ein „Verbund“ beendet wird, nicht durch § 6a GrEStG begünstigt sei. Allerdings müsse der übernehmende Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang konzernangehörig fortbestehen, damit die längerfristige Beteiligungsgegebenheit bestehe und ihm die Steuerbegünstigung des § 6a S. 1 GrEStG nicht nachträglich zu versagen sei.
  • II R 19/19 (altes Az. II R 63/14): Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern nach § 6a GrEStG:
    Ist die Voraussetzung "herrschendes Unternehmen" i.S.d. § 6a GrEStG erfüllt, wenn das Unternehmen zu 100 % am Kapital der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist, oder muss es sich bei dem Unternehmen zusätzlich um einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG handeln?
    Das Nds. FG (09.07.2014) hatte entgegen der Verwaltungsauffassung (Ländererlasse vom 19.06.2012) geurteilt, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nicht sei, dass das herrschende Unternehmen selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist (anders FG Münster vom 15.11.2013 und FG Hamburg vom 26.11.2013).
  • II R 16/19 (altes Az. II R 36/14): Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ausgliederung auf neu gegründete Gesellschaft im Konzern:
    Setzt die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist voraus?
    Nach Auffassung des FG Düsseldorf (07.05.2014) sei die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde. Der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2012 bejaht ein Nichteingreifen der Vergünstigungsvorschrift in diesem Fall.
  • II R 15/19 (altes Az. II R 50/13): Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen?
    Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht erfasst?
    Das FG Münster (15.11.2013) vertritt die Meinung, dass auch eine natürliche Person ein „herrschendes Unternehmen“ i. S. des § 6a S. 3 GrEStG sein könne. Dafür müsse die natürliche Person jedoch Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne und die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sein (so auch FG Hamburg vom 26.11.2013 und Ländererlasse vom 19.06.2012, entgegen Nds. FG vom 09.07.2014). 

Hinweis

Aktuell: BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 und vom 22.08.2019, II R 17/19, II R 18/19

Beim BFH waren sieben Verfahren zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 6a GrEStG anhängig, die bisher aufgrund des Vorlagebeschlusses vom 30.05.2017 (II R 62/14, siehe Deloitte Tax-News) ausgesetzt waren. Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 19.12.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) dem von Deloitte vertretenen Standpunkt gefolgt ist und entschieden hat, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe darstellt (siehe Deloitte Tax-News), wurden die Verfahren unter geänderten Az. fortgeführt. Zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH hatten wir bereits berichtet (siehe Deloitte Tax-News). In seinen Urteilen vom 21.08.2019 und vom 22.08.2019 (siehe Deloitte Tax-News) legt der BFH die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung nach § 6a GrEStG nun weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge. Insbesondere müssen die für die Steuerbegünstigung vorausgesetzten Vor- und Nachbehaltensfristen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Vorinstanzen

Zu II R 18/19 (altes Az. II R 62/14): Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1059/13

Zu II R 19/19 (altes Az. II R 63/14): Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, siehe Deloitte Tax-News

Zu II R 16/19 (altes Az. II R 36/14): Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2014, 7 K 281/14 GE, Revision zugelassen, siehe Deloitte Tax-News unter Anmerkung

Zu II R 15/19 (altes Az. II R 50/13): Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE

Fundstellen

BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14 (siehe Deloitte Tax-News

BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 62/14

BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 63/14

BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 36/14, nicht amtlich veröffentlicht 

BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 50/13, nicht amtlich veröffentlicht

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.11.2013, 3 K 149/12, rechtskräftig

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 19.06.2012, BStBl. I 2012, S . 662, siehe Deloitte Tax-News

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