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24.04.2014
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Erbengemeinschaft als selbstständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

Eine Erbengemeinschaft ist selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts. Erlangt eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wird sie folglich nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerlich ebenso behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus zwei Miterben bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Diese hat im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Vorgänge alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erworben. Zunächst wurde eine in Höhe von 85 % bestehende Beteiligung wegen der Übernahme zusätzlicher Anteile im Zuge einer Kapitalerhöhung auf 97 % erhöht. Später erwarb die Klägerin auch die restlichen Anteile von 3 %. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin als Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Erwerberin im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 11.06.2013).

Die Erbengemeinschaft ist selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.11.1974). Dies gelte auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Es handele sich um einen Ergänzungstatbestand, der Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfasst, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Die Erbengemeinschaft sei als einheitlicher Rechtsträger anzusehen, wodurch nicht auf die einzelnen Erbteile der Miterben abzustellen sei, sondern vielmehr auf die Beteiligungshöhe der Erbengemeinschaft selbst.

Seien die Anteile an einer Gesellschaft allerdings bereits aufgrund eines vorausgegangen Rechtgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % erfüllt ist, unterliege der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung. Der Erwerb der restlichen Anteile führe dann lediglich zu einer Verstärkung der Beteiligung und erfülle nicht (nochmals) den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.

Im Streitfall sei der Tatbestand der Anteilsvereinigung daher mit Aufstockung der Beteiligung von 85 % auf 97 % erfüllt. Der nachfolgende Erwerb der restlichen 3 % erfülle nicht nochmals diesen Tatbestand.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Streitjahr 2007

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2012, 7 K 3691/11 GE

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.02.2014, II R 46/12

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.06.2013, II R 52/12, BStBl II 2013, S. 752, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 13.11.1974, II R 26/74, BStBl II 1975, S. 249
 

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