Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein Treuhänder den Tatbestand der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) erfüllen kann, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 10.04.2024, II R 34/21).
BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21, BStBl. II 2025, S. 425
Gründungsgesellschafter der am 12.11.2018 gegründeten A-GmbH waren zu je einem Drittel die GmbH (Insolvenzschuldnerin), die B-GmbH und die C-GmbH. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15.11.2018 erwarb die A-GmbH ein Grundstück. Der Kaufpreis sollte frühestens am 29.03.2019 fällig sein. Das zuständige Finanzamt setzte gegenüber der A-GmbH Grunderwerbsteuer fest.
Die B-GmbH und die C-GmbH veräußerten mit notariell beurkundetem Gesellschaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 12.04.2019 ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH an die GmbH. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis für das Grundstück noch nicht gezahlt und die A-GmbH noch nicht als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Wenige Tage vor dem Anteilskauf hatte die GmbH mit der X-GmbH einen Treuhandauftrag und Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossen. Darin erteilte die X-GmbH der GmbH den Auftrag, die Anteile der B-GmbH und der C-GmbH an der A-GmbH im eigenen Namen, aber auf Rechnung für die X-GmbH zu erwerben.
Das Finanzamt setzte wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigt die Ansicht des FG, dass die GmbH durch den Erwerb der Anteile im Auftrag der X-GmbH die Anteile an der A-GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbar in ihrer Hand vereinigt.
Gesetzliche Grundlage
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer, ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (aktuell 90 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.
Anteilsvereinigung bei Treuhandschaft
Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Streitjahr 2012
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2021, 5 K 3153/20, EFG 2022, S. 1136
BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21, BStBl. II 2025, S. 425
BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 34/21, BFH/NV 2024, S. 1252, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 04.03.2020, II R 2/17, BStBl. II 2018, S. 667
BFH, Urteil vom 27.09.2017, VIII R 59/14, BStBl. II 2018, S. 163
BFH, Urteil vom 03.03.2015, II R 30/13, BStBl. II 2015, S. 777
BFH, Urteile vom 14.12.2022, II R 40/20, BStBl. II 2023, S. 1012 siehe Deloitte Tax-News
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