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17.07.2019
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Grunderwerbsteuer bei Rückerwerb

Ein Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, der zu einer Nichtfestsetzung der Steuer führt, liegt auch dann vor, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist. Im umgekehrten – bislang vom BFH noch nicht entschiedenen – Fall, in dem zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar ist, kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.

Sachverhalt

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Y1 GmbH. Am 12.12.2005 wurden verschiedene notariell beurkundete Vereinbarungen geschlossen.

(1) Die Y2 GmbH verkaufte der Y1 GmbH einen bestimmten Geschäftsbereich, zu dem auch ein Grundstück gehörte. Der Vertragsvollzug stand unter der aufschiebenden Bedingung des folgenden Anteilsübertragungsvertrags:

(2) Die Y2 GmbH kaufte von der Klägerin einen Geschäftsanteil von 24,9 % an der Y1 GmbH.

(3) Es wurden beidseitige Optionsrechte für den Rückkauf des vorgenannten Geschäftsanteils an der Y1 GmbH durch die Klägerin vereinbart. Die Klägerin konnte die ihr zustehende "Call Option" jederzeit durch notariell beglaubigte Erklärung abgeben. In derselben Urkunde (3) erklärten die Parteien den Abschluss des Kaufvertrags über den Geschäftsanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum Optionsstichtag. Die Y2 GmbH erklärte die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung des Optionsclosingtages.

(4) Die Parteien schlossen den vorgesehenen Grundstückskaufvertrag (1) mit Auflassung und Festlegung des Kaufpreises.

(5) Am 02.01.2007 übte die Klägerin die Call Option aus und nahm die Abtretung an.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Ausübung der Option ein Rechtsgeschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG begründe (Vereinigung von 100 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar in der Hand der Klägerin). Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sah es als nicht gegeben an.

Entscheidung

Auch der BFH sieht mit der Ausübung des Optionsrechts am 02.01.2007 den grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung) als verwirklicht und mangels Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtig an.

Gesetzliche Grundlage für einen Rückerwerb

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn u.a. der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).

Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist einschlägig, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich nicht steuerbar ist, der aber bewirkt, dass das für die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten wird (BFH-Urteil vom 11.06.2013, II R 52/12).

Der hier vorliegende umgekehrte Fall (fehlende Steuerbarkeit des ersten Erwerbs (2), Steuerbarkeit des Rückerwerbs (5) ist bisher nicht entschieden. Voraussetzung ist hier nach Ansicht des BFH, dass bei dem vorausgegangenen Erwerbsvorgang (2), auf den sich die wirkliche oder vermeintliche Rückgängigmachung (5) bezieht, das betreffende Grundstück dem Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war, mithin wenigstens eine logische Sekunde vor dem Erwerbsvorgang in den grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich des Veräußerers gelangt ist. Fehlt es daran, so liegt kein Rückerwerb, sondern ein Ersterwerb vor, so der BFH.

Streitfall

So verhält es sich im Streitfall. Das Grundstück war der Y1 GmbH – und damit für Zwecke des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Klägerin – zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung (2) noch nicht zuzurechnen. Der Anspruch auf Übereignung wurde entweder zeitgleich oder danach, jedenfalls aber nicht davor begründet.

Es war offensichtlich eine Gleichzeitigkeit aller vertraglichen Vereinbarungen, damit auch des Anteilsübertragungsvertrags und des Vertrags über den Erwerb des Geschäftsbetriebs einschließlich des Grundstücks. Dafür sprechen aus Sicht des BFH die vielfältigen wechselseitigen Bedingungen und Verknüpfungen, die die Verträge enthalten. Damit fehlte es aber an der notwendigen Überführung des Grundstücks in den grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich der Klägerin vor (und nicht etwa mit) der Anteilsveräußerung.

Betroffene Norm

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Streitjahr 2007

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2016, 8 K 2656/13 GrE, EFG 2016, S. 1282 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.02.2019, II R 27/16, lt. BMF-Schreiben vom 07.10.2019 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.06.2013, II R 52/12, BStBl II 2013, S. 752

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