Wird ein Erwerbsvorgang vollständig rückabgewickelt, ist dann keine Grunderwerbsteuer festzusetzen, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang fristgerecht angezeigt worden ist. Haben der Notar oder der Steuerpflichtige (mangels Wissens um die Steuerpflicht), den grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang nicht rechtzeitig angezeigt, ist ihnen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige kommt nach Ablauf der Anzeigefrist weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht.
BFH, Urteil vom 08.10.2025, II R 20/23
Eine Notarin (Klägerin im Verfahren II R 22/23) hatte am 27.10.2020 einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23) beurkundet. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist an. Die Anzeige ging beim Finanzamt erst am 23.11.2020 ein. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig.
Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können.
Die Notarin stellte deshalb beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Auch das Finanzgericht gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.
Weder der Notarin noch den Geschwistern ist hinsichtlich der versäumten Anzeigefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren.
Eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 S. 2 AO (analog) kommt bei Antragstellung nach Fristablauf nicht in Betracht.
Gesetzliche Grundlagen
Anzeigepflichten
Die Anzeigepflichten des Notars nach § 18 GrEStG und des Steuerschuldners nach § 19 GrEStG bestehen zwar grundsätzlich selbständig nebeneinander.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ordnungsgemäße Anzeige als Voraussetzung für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß den §§ 18, 19 GrEStG ist zudem nach § 16 Abs. 5 GrEStG Voraussetzung dafür, dass ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG rückgängig gemacht werden kann. Die Wirkungen der grundsätzlich selbständig nebeneinander bestehenden Anzeigepflichten nach den §§ 18, 19 GrEStG können bei der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen dem anderen Anzeigepflichtigen zugerechnet werden. Danach wirkt die Anzeige des Notars für Zwecke des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für den Steuerschuldner.
Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genügt es, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG prüfen kann. Daher muss die Anzeige grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die Anzeige durch den Notar oder den Steuerschuldner erfolgt ist.
Unerheblich ist auch, ob der Steuerschuldner Kenntnis davon hatte, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Notar seiner Anzeigepflicht nach der für ihn (den Notar) geltenden Frist nachgekommen ist. Maßgeblich ist, dass dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer der gesetzlichen Fristen der steuerbare Vorgang vollständig angezeigt wurde. Ist dies der Fall, ist der Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG erfüllt (BFH-Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21).
Keine rückwirkende Fristverlängerung
Auch eine rückwirkende Verlängerung der zweiwöchigen Anzeigefrist nach § 109 Abs. 1 S. 2 AO war weder der Notarin noch den Geschwistern zu gewähren.
Nach § 109 Abs. 1 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Anzeige nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 S. 1 GrEStG).
§ 16 GrEStG, § 18 GrEStG, § 19 GrEStG, § 110 AO, § 109 Abs. 1 S. 2 AO
Streitjahr 2020
Praxishinweise
Das Urteil des BFH zeigt einmal mehr, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem GrEStG sehr ernst genommen und überwacht werden muss. Insbesondere können organisatorische Fehler des Notariats oder Unkenntnis der Beteiligten ein Fristversäumnis nicht aufheben. Werden Anzeigefristen versäumt, steht dies der Rückabwicklung eines Anteilskaufvertrags ohne Auslösen einer Grunderwerbsteuer entgegen (§ 16 Abs. 5 GrEStG). Daneben kann eine zu spät eingereichte Anzeige hohe Verspätungszuschläge verursachen und sogar die Initiierung eines strafrechtlichen Verfahrens durch das Finanzamt nach sich ziehen. Der Regierungsentwurf vom 14.01.2026 zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften sieht zwar eine Verlängerung der Abgabefrist auf einheitlich einen Monat vor (§ 19 Abs. 3 GrEStG-E; siehe Deloitte Tax-News). Dennoch ist es aufgrund der erforderlichen detaillierten Angaben in der Anzeige (unverändert) sehr empfehlenswert, diese möglichst bereits im Vorfeld einer Grunderwerbsteuer relevanten Transaktion sorgfältig vorzubereiten.
Finanzgericht München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2409/21 (zu II R 20/23)
Finanzgericht München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2410/21 (zu II R 21/23)
Finanzgericht München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2345/21 (zu II R 22/23)
BFH, Urteil vom 08.10.2025, II R 20/23
BFH, Urteil vom 08.10.2025, II R 21/23
BFH, Urteil vom 08.10.2025, II R 22/23
Pressemitteilung vom 12.02.2026, Nr. 007/26, Urteil vom 08.10.2025
BFH, Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21, BStBl. II 2023, S. 1057
BFH, Urteil vom 25.04.2023, II R 10/21, BStBl. II 2023, S. 1020
BFH, Urteil vom 25.11.2015, II R 64/08, BFH/NV 2016, S. 420, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 03.03.2015, II R 30/13, BStBl. II 2015, S. 777
BFH, Beschluss vom 20.01.2005, II B 52/04, BStBl. II 2005, S. 492, siehe Deloitte Tax-News
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