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19.12.2018
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

EuGH: Die Befreiung nach § 6a GrEStG stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar

Der EuGH ist mit seinem Urteil vom 19.12.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) dem Generalanwalt sowie der u.a. von Deloitte vertretenen Brauerei gefolgt, die jeweils den Standpunkt vertreten hatten, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG nicht selektiv ist.

Hintergrund

Der BFH legte mit Beschluss vom 30.05.2017 (II R 62/14, siehe Deloitte Tax-News) dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt (siehe Deloitte Tax-News). Wenn diese Befreiung als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, bliebe § 6a GrEStG bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt unanwendbar. Darüber hatte der EuGH nun zu befinden.

Urteil

Nachdem bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 19.09.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) den Ausführungen der u.a. von Deloitte vertretenen Brauerei gefolgt war, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG nicht selektiv ist, wurde dies nun auch durch den EuGH bestätigt.

Mit seinem Urteil vom 19.12.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) hat der EuGH die Anforderungen die tatbestandliche Ausgestaltung von begünstigenden Steuergesetzen weiter präzisiert. Das Ziel, eine übermäßige Besteuerung zu verhindern, könne eine an objektive Kriterien geknüpfte Ausnahme von der Besteuerung rechtfertigen.

Daher hat der EuGH entschieden, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Steuervergünstigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn er aufgrund eines Umwandlungsvorgangs erfolgt, an dem ausschließlich Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität des betreffenden Vorteils nicht erfüllt, und somit keine staatliche Beihilfe darstellt.

Die Tatsache, dass der EuGH das Verfahren in Großer Kammer geführt hat, verdeutlich die Bedeutung, die der Gerichtshof dem Verfahren beigemessen hat. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Diskussion über den beihilferechtlichen Prüfungsmaßstab im Steuerrecht weiter andauern wird.

Für Fragen stehen Ihnen Herr Dr. Alexander Linn und Herr Benedikt Pignot gerne zur Verfügung.

Anmerkung

Aktuell: BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 und vom 22.08.2019, II R 17/19, II R 18/19

Nachdem der EuGH mit seinem hier dargestellten Urteil vom 19.12.2018 (C-374/17) entschieden hat, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe darstellt, wurden die zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 6a GrEStG beim BFH anhängigen Verfahren fortgeführt. Zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH hatten wir bereits berichtet (siehe Deloitte Tax-News). In seinen Urteilen vom 21.08.2019 und vom 22.08.2019 (siehe Deloitte Tax-News) legt der BFH die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung nach § 6a GrEStG nun weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C‑374/17

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Partner

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