Aktuell: Mit Urteil vom 17.06.2020 hat der BFH die Vorentscheidung des FG Düsseldorf aufgehoben. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, an letzterer nicht mittelbar beteiligt ist. Mehr unter Anmerkung
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FG Düsseldorf (Vorinstanz)
Ist eine natürliche Person mittelbar über eine Beteiligung an einer GmbH an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt, stellt die natürliche Person kein Altgesellschafter im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG dar.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, verfügte über Grundbesitz. Am Kapital der Klägerin war die C-GmbH mit 99% beteiligt. In einem ersten Schritt übertrug die C-GmbH 6% der Anteile an der Klägerin auf ihren Gesellschafter D. In einem zweiten Schritt wurde die C-GmbH auf die F-GmbH verschmolzen.
Nach Auffassung des Finanzamts wurden durch die o.g. Schritte insgesamt 99% der Anteile an der Klägerin auf neue Gesellschafter übertragen. Folglich würde ein Gesellschafterwechsel gem. § 1 Abs. 2a GrEStG vorliegen. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Gesellschafter D ein sog. Altgesellschafter ist und folglich nur 93% der Anteile an der Klägerin auf neue Gesellschafter übertragen worden sind.
Das Finanzamt habe zu Recht einen Gesellschafterwechsel gem. § 1 Abs. 2a GrEStG angenommen. Die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass D als Altgesellschafter anzusehen sei.
Gemäß § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft vor, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Zivilrechtlich gebe es keine mittelbare Beteiligung der Anteilseigner (hier: D) der Kapitalgesellschaft (hier: C-GmbH) an der Personengesellschaft (hier: Klägerin). Daher könne nur die Kapitalgesellschaft (hier: C-GmbH) selbst, nicht jedoch deren Anteilseigner (hier: D) Altgesellschafter der Personengesellschaft (hier: Klägerin) sein. Dies stünde auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16.05.2013). Auch das Urteil des BFH vom 24.04.2013 stünde dem nicht entgegen, da dieses ausschließlich Änderungen im mittelbaren Gesellschafterbestand betreffe und nicht wie hier den Wechsel einer Beteiligung des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft in eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch nach dem Erlass von 26.02.2003 behandelt zu werden, da dieser durch den nachfolgenden Erlass vom 25.02.2010 ersetzt worden sei und auf alle noch offenen Fällen angewendet werde.
§ 1 Abs. 2a GrESt
Streitjahr 2008
BFH-Urteil vom 17.06.2020, II R 18/17
Erlassregelung zu alter Rechtslage
Während laut dem Erlass vom 26.02.2003 Gesellschafter (ohne weitere Differenzierung nach deren Rechtsform), die nur mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a GrEStG beteiligt waren, sog. Altgesellschafter sein konnten, kann laut dem Erlass vom 25.02.2010 (bzw. 18.02.2014) nur die Kapitalgesellschaft (hier: C-GmbH) selbst Altgesellschafter sein, deren Anteilseigner (hier: D) jedoch nicht.
BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 18/17, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 439/10 GE
BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 3/11, BStBl. II 2013, S. 963, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 17/10, BStBl. II 2013, S. 833, siehe Deloitte Tax-News
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender Erlass vom 26.02.2003, BStBl. I 2003, S. 271
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender Erlass vom 25.02.2010, BStBl. I 2010, S. 245
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender Erlass vom 18.02.2014, BStBl. I 2014, S. 561
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