Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine grunderwerbsteuerlich unschädliche Beteiligungskettenverkürzung bei Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften an grundbesitzenden Personengesellschaften nur dann angenommen werden, wenn auf jeder Ebene eine Beteiligung von mindestens 95 % vorliegt. Dem hat das FG Hessen nun widersprochen. Eine 95 %-ige Beherrschung auf jeder Beteiligungsebene sei nicht relevant. Maßgeblich sei vielmehr, ob wirtschaftlich neue Gesellschafter hinzutreten oder ob lediglich eine strukturelle Änderung innerhalb der bestehenden Beteiligungsverhältnisse stattfindet.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2025, 5 K 1312/23
Seit 2015 waren an der grundbesitzenden A GmbH die E GmbH mit einem Anteil von 94,9 % und die F GmbH mit einem Anteil von 5,1 % beteiligt. An der E GmbH war wiederum die G GmbH zu 100 % beteiligt, deren einziger Gesellschafter die I GmbH war. An der F GmbH waren die natürlichen Personen J und K jeweils mit einem Anteil von 50 % beteiligt.
In 2016 übertrug die A GmbH ihren Grundbesitz im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die neu zu gründende A GmbH & Co. KG (A KG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Komplementärin der A KG ohne vermögensmäßige Beteiligung wurde die E GmbH, deren alleinige Anteilseignerin wiederum die A GmbH ist, und alleinige Kommanditistin die A GmbH (Ein-Mann-GmbH & Co. KG).
Ebenfalls in 2016 wurden die E GmbH und die F GmbH auf die A GmbH "downstream" verschmolzen.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es auf Grund der "downstream"-Verschmelzung zu einem mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG bei der A KG in Höhe von 100 % gekommen sei.
Das FG kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass kein steuerbarer Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG vorlag.
Gesetzliche Grundlage
Grundtatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist erfüllt
Nach der gesetzlichen Ebenenbetrachtung und der damit implizierten Intransparenz von Kapitalgesellschaften können die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nur in Bezug auf diese Kapitalgesellschaft Alt- oder Neugesellschafter sein und nicht in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft.
Danach waren die durch die „downstream“-Verschmelzung neu in die A GmbH eintretenden Gesellschafter (G GmbH, J, K) grunderwerbsteuerrechtlich „neue Gesellschafter“ der A GmbH, sodass die A GmbH nach § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG grundsätzlich als neue Gesellschafterin der A KG zu behandeln wäre.
Auf dieser Basis wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt, weil damit fiktiv 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der A KG auf neue Gesellschafter übergingen.
Unbeachtliche Beteiligungskettenverkürzung
§ 1 Abs. 2a S. 3 - 5 GrEStG
Streitjahr 2016
Für konzerninterne Umstrukturierungen ist das Urteil des FG Hessen von erheblicher Bedeutung. Eine Verkürzung von Beteiligungsketten bei Kapitalgesellschaften kann auch dann unschädlich sein, wenn die Beteiligungsquote auf einzelnen Ebenen unterhalb der bislang von der Finanzverwaltung geforderten 95-%-Schwelle liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine neuen wirtschaftlichen Gesellschafter hinzutreten, sondern lediglich bestehende Beteiligungen strukturell neu organisiert werden.
Mit Spannung abzuwarten bleibt, ob der BFH die Entscheidung des FG bestätigen wird. Bis dahin sollten entsprechende Fälle offen gehalten werden. Geplante Umstrukturierungen mit Änderungen in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sollten sorgfältig betrachtet werden.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2025, 5 K 1312/23, BFH-anhängig: II R 2/26
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl. I 2022, S. 801
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.08.2018, BStBl. I 2918, S. 1314
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