Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/grundsteuer-grunderwerbsteuer/fg-koeln-erhebung-der-grunderwerbsteuer-beim-erwerb-von-gmbh-anteilen.html
26.10.2010
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FG Köln: Erhebung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von GmbH-Anteilen

Sachverhalt

Streitig ist, ob der Abschluss eines Kaufvertrages zum Erwerb von GmbH-Anteilen durch die Muttergesellschaft trotz Anteilsübertragung an die Tochtergesellschaft die Grunderwerbsteuererhebung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auf Ebene der Muttergesellschaft begründet.

Die Klägerin schloss einen Kaufvertrag über Anteile an einer GmbH, in dem die Verkäuferin sich verpflichtete, sämtliche Geschäftsanteile an die Klägerin oder ein von der Klägerin bezeichnetes, mit der Klägerin verbundenes Unternehmen (Tochtergesellschaft) abzutreten. Da das Vermögen der GmbH, deren Anteile übertragen werden, auch inländische Grundstücke beinhaltet, liegt ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vor. Anschließend schlossen die Verkäuferin und die Tochtergesellschaft der Klägerin über den Kaufvertrag dinglich einen Übertragungs- und Abtretungsvertrag hinsichtlich dieser Geschäftsanteile. Daraufhin setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer bei der Klägerin fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Rechtmäßigkeit des ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids. Maßgeblich für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist nur der schuldrechtliche Vertrag (Kaufvertrag) und nicht der dingliche Übertragungs- und Abtretungsvertrag. Der Kaufvertrag zwischen Klägerin und Verkäuferin stellt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB dar. Doch selbst wenn ein solcher vorliegen würde, so wäre weiterhin der Vertragschließende – folglich die Muttergesellschaft – Steuerschuldnerin. Die Tochtergesellschaft ist auch nicht vertreten worden durch die Klägerin, sodass die Tochtergesellschaft dadurch nicht verpflichtet wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist letztlich daher nur der Kaufvertag entscheidend. Im Kaufvertag wird namentlich nur die Klägerin als Käuferin benannt und damit auch als Vertragspartnerin bezeichnet und nicht die Tochtergesellschaft.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.07.2009, 5 K 683/06, EFG 2010, S. 1627; Revision BFH: II R 23/10.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.