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25.01.2011
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FG Nürnberg: Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen der Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer an das Finanzamt

Sachverhalt

Streitig ist, ob aufgrund der Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Grundstücksverkäufer (Kläger) besteht und daher die für den Kauf erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Nürnberg ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht aufzuheben. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wird auf Antrag eine Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Unter Vertragsbedingungen i. S. der Vorschrift sind die Vertragsbestimmungen zu verstehen. Sie betreffen die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts. Eine wie im Streitfall vorliegende Vereinbarung der Vertragsparteien über die Kostentragung betreffend die Grunderwerbsteuer stellt eine vertragliche Nebenbestimmung dar.

Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer sind gemäß § 13 Nr.1 GrEStG regelmäßig die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Es liegt im Ermessen des Finanzamts, dass sie von Gesamtschuldnern zunächst denjenigen heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und erst dann den anderen Vertragsteil, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist. Ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit bzw. Unvermögen des Veräußerers zur Verschaffung des Eigentums an der verkauften Sache ist bei gleichem Verschulden der Parteien ausgeschlossen. Da sowohl Kläger als auch Erwerber als Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer beide nicht vollständig entrichteten, liegt ein beiderseitiges Verschulden vor. Gegen ein Rücktrittsrecht spricht ebenso, dass weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer von Anfang an objektiv (eindeutig) erkennbar war. Ein Rücktrittsrecht ist im Streitfall daher nicht gegeben. Zudem entspricht die Grunderwerbsteuer lediglich einem geringfügigen Teil des Kaufpreises als Hauptleistung, der es nicht rechtfertigt, das gesamte Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Insbesondere ist der Ausfall des im Kaufvertrag festgelegten Kostenträgers von den übrigen verpflichteten Schuldnern – in dem Fall vom Kläger – zu tragen.

Betroffene Norm

§ 16 Abs. 1 GrEStG

Fundstelle

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 11.03.2010, 4 K 915/2008, EFG 2010, S. 1969, rechtskräftig

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