Mit Urteil vom 20.08.2015 hat der BFH das Urteil des FG Rheinland-Pfalz aufgehoben und entschieden, dass innerhalb einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit der Betriebskapitalgesellschaft auch zur Gewerbesteuerfreiheit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG führt. Das Gleiche gelte, wenn die GmbH & Co.KG nicht aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerbliche Einkünfte, sondern als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt.
BFH, Urteil vom 20.08.2015, IV R 26/13, siehe Deloitte Tax-News
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FG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz):
Innerhalb einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung führt die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit eines Betriebsunternehmens nicht zur Gewerbesteuerfreiheit des Besitzunternehmens, wenn sich dessen Gewerblichkeit nicht allein aus der personellen und sachlichen Verflechtung, sondern kraft Rechtsform (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ergibt.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (KG), deren Komplementärin die B GmbH ist. Sie verpachtete Betriebsgebäude inklusive Inventar an die B-GmbH. Zwischen beiden Unternehmen besteht eine Betriebsaufspaltung.
Das Finanzamt setzte für die Jahre 2007 bis 2009 Gewerbesteuermessbeträge fest, gegen die die KG Einspruch einlegte, da sie als Besitzgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit sei. Im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft (§ 3 Nr. 20 GewStG) auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen (BFH-Urteil vom 29.03.2006). Der Einspruch wurde abgelehnt.
Die Klage ist unbegründet. Die als Besitzgesellschaft innerhalb einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung wirkende Klägerin ist aufgrund ihrer gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig.
Zwar hat der BFH mit seinem Urteil vom 29.03.2006 entschieden, dass sich im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft (nach § 3 Nr. 20 c GewStG) auch auf das Besitzunternehmen erstreckt. Die Grundsätze dieses Urteils sind aber auf den Streitfall nicht zu übertragen.
Im vorgenannten Urteil würde mittels der so genannten „Merkmalsübertragung“ die die Gewerbesteuerbefreiung bewirkende Tätigkeit der Betriebskapitalgesellschaft auch für die Bewertung der Tätigkeit des Besitzunternehmens herangezogen. Es verstieße nämlich gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die „wirtschaftliche Verflochtenheit“ nur für Übertragung des „Belastungsgrundes“ der Gewerblichkeit auf das Besitzunternehmen herangezogen würde, und nicht auch für den „Entlastungsgrund“ der Gewerbesteuerbefreiung.
Dies sei auf den Streitfall jedoch nicht übertragbar. Die Klägerin sei eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sie gelte daher – auch ohne das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung – als Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Da der „Belastungsgrund“ der Gewerblichkeit der Klägerin nicht durch die personelle und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft vermittelt werde, bedürfe es auch keiner korrespondierenden Übertragung des „Entlastungsgrundes“ der Gewerbesteuerbefreiung von der Betriebsgesellschaft auf die Besitzgesellschaft.
Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage, ob eine auch ohne die Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29.03.2006 von der Gewerbesteuer zu befreien sei, bisher ungeklärt sei und von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich beantwortet würde.
Betroffene Norm
§ 3 Nr. 20 GewStG
Streitjahre 2007-2009
Fundstelle
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2013, 2 K 1106/12
BFH, Urteil vom 20.08.2015, IV R 26/13, siehe Deloitte Tax-News
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 29.03.2006, X R 59/00, BStBl II 2006, S. 661
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