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26.06.2018
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Finanzministerkonferenz: Maßnahmen zur Einschränkung von share deals bei der Grunderwerbsteuer vorgeschlagen

Die Finanzministerkonferenz hat am 21.06.2018 mehrere Maßnahmen zur Einschränkung sogenannter share deals bei der Grunderwerbsteuer vorgeschlagen. Diese sehen unter anderem die Absenkung der Beteiligungsquote von derzeit 95 % auf 90 %, die Verlängerung von Fristen von derzeit 5 auf 10 bzw. 15 Jahre sowie die Einführung einer Regelung auch für Kapitalgesellschaften, wonach der Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft von 90 % innerhalb von 10 Jahren zu einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang führen soll, vor.

Hintergrund

Nach derzeit geltendem Grunderwerbsteuerrecht können Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften vollständig ohne Grunderwerbsteuerbelastung übertragen werden, solange anschließend niemand mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile unmittelbar oder mittelbar innehat.

Bei grundbesitzenden Personengesellschaften ist dagegen bereits heute vorrangig der unmittelbare oder mittelbare Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf Neugesellschafter grunderwerbsteuerbar. Werden nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen Gesellschaftsanteile hinzuerworben, ergibt sich aufgrund personenbezogener Begünstigungen im Ergebnis nur in Bezug auf die hinzuerworbene Anteilsquote (z.B. 5,1 %) eine Grunderwerbsteuerbelastung.

Bereits in 2016 hat die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge für diese grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände erarbeiten sollte, um „Steuervermeidungsmodelle durch share deals unattraktiv zu machen.“ Im September 2017 brachten die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verschiedene Anträge mit dem Ziel der Verhinderung der share deals in den Bundesrat ein.

Von der Finanzministerkonferenz vorgeschlagene Maßnahmen

Am 21.06.2018 schlug nunmehr die Finanzministerkonferenz zur Einschränkung von share deals bei der Grunderwerbsteuer folgende wesentliche Maßnahmen vor:

  • Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsquote von 95 % auf 90 %
    Die relevante Beteiligungsquote soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden, und zwar für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände, von denen grundbesitzende Gesellschaften erfasst werden.
    Hinweis: Vorhandene Strukturen, bei denen ein Investor mindestens 90 %, aber weniger als 95 % hält, sollen nicht steuerneutral aufgestockt werden können.
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre
    Die bisher für Personengesellschaften geltende Fünf-Jahresfrist soll auf zehn Jahre – die Fristen des § 6 GrEStG sogar auf bis zu 15 Jahre - verlängert werden.
  • Einführung einer vergleichbaren Regelung für Kapitalgesellschaften
    Nach derzeitiger Rechtslage führt ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (künftig 90 %) der Anteile bei Personengesellschaften mit Grundbesitz innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (künftig 10 Jahren) zur Steuerpflicht (s.o.). Eingeführt werden soll eine vergleichbare Regelung für grundbesitzende Kapitalgesellschaften, wobei jedoch die personenbezogenen Vergünstigungen für Kapitalgesellschaften nicht gelten sollen.
  • Verspätungszuschlag
    Die bestehende Deckelung des Verspätungszuschlags von derzeit € 25.000 soll angehoben oder sogar abgeschafft werden.

Weiteres Vorgehen

Die Finanzministerkonferenz hat den Bund und die zuständigen Landesstellen um kurzfristige Erarbeitung von Gesetzestexten und den Bundesminister für Finanzen um deren anschließende Einbringung in ein Gesetzgebungsverfahren gebeten.

Regelungsdetails, insbesondere zur zeitlichen Anwendung, stehen derzeit noch nicht fest. Aufgrund dessen sollten bei Verträgen und Maßnahmen, die Anteile grundbesitzender Gesellschaften betreffen, besondere vertragliche Regelungen berücksichtigt werden, die dieser Anwendungsungewiss Rechnung tragen.

 

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