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25.08.2010
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FinMin Baden-Württemberg: Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Hintergrund

Anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundbesitzwerte.

Verwaltungsanweisung

Laut Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg sind

  • die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen,
  • die dafür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und
  • die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG

vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO durchzuführen.

Sollten die Festsetzungen bzw. Feststellungen durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs aufzuheben oder zu ändern sein, so erfolgt dies von Amts wegen und erfordert insoweit keinen Einspruch. Die im BMF-Schreiben vom 01.04.2009 getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 GrEStG, § 17 Abs. 2, 3 GrEStG, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO

Fundstelle

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 01.04.2010, 3 - S 0338/58, DStR 2010, S. 1239.

Weitere Fundstelle

Finanzgericht Münster, Beschluss von 04.08.2010, 3 V 936/10 F.

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