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31.03.2021
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz: Regierungsentwurf mit Auswirkungen auf Grunderwerbsteuer und Forschungszulage verabschiedet

 Aktuell:

  • Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf am 07.05.2021 Stellung genommen BR-Drs. 273/21 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Mit dem Entwurf reagiert die Bundesregierung unter anderem auf aktuelle Rechtsprechung des BFH und strebt umfassende Anpassungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes an. Diese haben maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung der Höhe der Grunderwerbsteuer im Fall von Share Deals. Darüber hinaus sind Anpassungen im Forschungszulagengesetz vorgesehen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) verabschiedet. Damit soll der Gesetzgebungsbedarf umgesetzt werden, der sich nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der laufenden Umsetzung der Grundsteuer-Reform (siehe Deloitte Tax-News) sowie aus der in letzter Zeit ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteure sowie Grunderwerbsteuer ergeben hat. Eine weitere Änderung betrifft Änderungen am Forschungszulagengesetz.

Gesetzentwurf

Im Folgenden werden die einzelnen Bestandteile des Gesetzentwurfes kurz vorgestellt.

Forschungszulagengesetz

  • Der Begriff der verbundenen Unternehmen im FZulG soll sich nicht mehr auf §15 AktG, sondern auf den beherrschenden Einfluss nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beziehen. Danach würden auch weiterhin für das Beispiel, wonach zwei Unternehmen A und B, die unter dem beherrschenden Einfluss eines Unternehmen C liegen, zwischen denen selber aber kein beherrschender Einfluss vorliegt, A und B als verbundene Unternehmen für das FZulG gelten.
  • Es soll ein gesondertes Feststellungsverfahren eingeführt werden, wonach das für den Antrag auf Forschungszulage zuständige Finanzamt nicht auch für den Betrieb zuständig sein muss.

Grundsteuerreform - Bewertungsgesetz

  • Durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG-E soll die Möglichkeit geschaffen werden, an der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten festhalten zu können.
  • Die bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Rohertrags erforderlichen maßgeblichen Nettokaltmieten sollen an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Darüber hinaus soll eine neue Mietniveaustufe 7 eingeführt werden.
  • Weitere gesetzliche Klarstellungen, wie zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts.
  • In § 15 Abs. 1 GrStG soll die Steuermesszahl für Wohngebäude an die aktuelle Entwicklung auf 0,31 Promille angepasst werden.

Grunderwerbsteuer – Bewertungsgesetz  (ausführliche Darstellung siehe Deloitte Tax-News)

  • Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten für die Bewertung von Grundbesitz (insbesondere in Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Absatz 2 GrEStG bei den sog. „Share-Deals“)
  • Möglichkeit des Rückgriffs auf die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze, Bewirtschaftungskosten aus vorangegangenen Bewertungszeiträumen für Bewertungen im Jahr des zu bewertenden Bewertungsstichtages (Neu: gesetzlich normierte Rückgriffs-Möglichkeit)
  • Konkretisierung der Regelung des § 198 BewG (zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes für den Steuerpflichtigen):
    - Gesetzliche Normierung der Befugnis zur Erstellung von Gutachten von DIN EN ISO/IEC 17024-Sachverständigen zum Nachweis gemäß § 198 BewG
    - Gesetzliche Normierung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehres innerhalb eines Jahres zustande gekommenen Kaufpreises zum Nachweis gemäß § 198 BewG

Finanzausgleichsgesetz

  • Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2021 sollen die Länder einen Ausgleich für die Mindereinnahmen im Zuge der Gewährung eines Kinderbonus erhalten.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften  

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