Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/grundsteuer-grunderwerbsteuer/laendererlasse-aenderung-des-p-6a-grestg-durch-das-amtshilferlumsg.html
29.11.2013
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Ländererlasse: Änderung des § 6a GrEStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG („Konzernklausel“) erweitert. Die Erweiterung betrifft die begünstigten Erwerbsvorgänge sowie deren Zustandekommen.
 

Hintergrund

Die Vorschrift des § 6a GrEStG soll bei grundsätzlich erwünschten – und deshalb durch das Umwandlungssteuergesetz begünstigten – Umstrukturierungen verhindern, dass diese (der Grunderwerbsteuer unterfallenden) Vorgänge durch die Erhebung von Grunderwerbsteuer unattraktiv werden. Daher sieht § 6a GrEStG für bestimmte Erwerbsvorgänge sowie bestimmte Gründe ihres Zustandekommens eine Vergünstigung vor. Sowohl die begünstigten Erwerbsvorgänge als auch deren zugrundeliegenden Vorgänge wurden durch das AmtshilfeRLUmsG erweitert. Die Vorschrift erfasst nun auch Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 2 GrEStG und gemäß des neu eingefügten § 1 Abs. 3a GrEStG. Neben Umwandlungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG können nun auch Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage begünstigt werden.

Ländererlasse vom 09.10.2013

Mit gleich lautenden Erlassen vom 09.10.2013 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur modifizierten Vorschrift des § 6a GrEStG Stellung genommen.

Die Grundsätze zur Anwendung des § 6a GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG seien in den in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG entsprechend anzuwenden.

Ferner werde die Steuer, wenn einer in § 6a S. 1 GrEStG abschließend genannten Tatbestände durch Anteilseinbringung verwirklich werde, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erhoben. Einbringungen von Grundstücken unterlägen dagegen – außer in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge – dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und somit nicht dem Anwendungsbereich von § 6a GrEStG.

Die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 gelten für alle begünstigungsfähigen Rechtsvorgänge gem. § 6a Abs. 1 S. 1 GrEStG.

Diese Ausführungen gelten gem. § 23 Abs. 11 GrEStG für Erwerbsvorgänge, die nach dem 06.06.2013 verwirklich werden.

Fundstelle

Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2013, S. 1375

 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.