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05.10.2012
Indirekte Steuern/Zoll

Änderungen zur Energie- und Stromsteuer ab 2013: Bundesregierung begegnet Vorschlägen des Bundesrates

Die Bundesregierung lehnt eine Erweiterung der Einführung von Energiemanagementsystemen ab 2013 auf Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren ab.

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2012 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes Stellung genommen (BT DRs. 17/10744). Er hat vorgeschlagen, die Gewährung der Steuerentlastungen für besondere Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG auch von Energiemanagementsystemen abhängig zu machen. Nach dem bisherigen Entwurf der Bundesregierung sind Energiemanagementsysteme ab 2013 nur für den sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG verpflichtend. Der Bundesrat begründet seine Auffassung damit, dass bei energieintensiven Unternehmen, die die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG in Anspruch nehmen können, der Energiekostenanteil vier- bis achtmal so hoch ausfalle wie im Durchschnitt der gesamten Industrie. Von daher seien gerade in diesen Branchen wirksame Anreize zur Erhöhung der Energieeffizienz erforderlich.

Im Hinblick auf die Einführung von sog. Energiemanagementsystemen beim Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG hat der Bundesrat ferner eine Prüfung angeregt, eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 mit besonderen Energieteil einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 und EMAS als Nachweis gleichzustellen. Er führt zur Begründung aus, dass mit einer Ergänzung einer bestehenden Zertifizierung nach ISO 14001 um einen gesonderten Energieteil alle erforderlichen Bestandteile eines Energiemanagementsystems eingeführt würden. Eine Verpflichtung zu einer Mehrfachzertifizierung würde zudem keine zusätzlichen Effizienzpotentiale aufdecken und nur zu zusätzlichen Kosten für die Unternehmen führen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine proportional anteilige Steuerentlastung auch dann gewährt werden kann, wenn das erreichte Effizienzziel weniger als 92 % beträgt. Der bisherige Entwurf sieht einen vollständigen Wegfall der Steuerentlastung vor, wenn das erreichte Effizienzziel weniger als 92 % beträgt.

Gegenäußerung Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates die Einführung von zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen bei den Steuerbegünstigungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG abgelehnt (BT Drs. 17/10797). Im Unterschied zum Spitzenausgleich werden die Steuerentlastungen nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG zu einem wesentlichen Teil zu anderen Zwecken als der Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gewährt, so die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme.

Im Übrigen wird die Bundesregierung die Änderungsvorschläge des Bundesrates prüfen. Sie hat insoweit jedoch bereits klargestellt, dass die vorgeschlagene Zertifizierung den Vorgaben für Systeme nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystemen nach EMAS gleichwertig sein müssen.

Ausblick

Durch die klarstellende Äußerung der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates ist damit zu rechnen, dass auch nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens Energiemanagementsysteme ab 2013 nur für den sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG verpflichtend sind. Zudem dürften auch die vom Bundesrat benannten energieintensiven Unternehmen insbesondere im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG in den meisten Fällen ohnehin bereits Energiemanagementsysteme auch für den Einsatz für bestimmte Prozesse und Verfahren haben.

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