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03.05.2011
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Erwerberhaftung bei Unternehmenskauf durch Bruchteilsgemeinschaft - Betriebsübernahme

Sachverhalt

Im Januar 1999 erwarb der Kläger von der R-GmbH deren, mit einer Produktionshalle bebauten, Grundbesitz sowie weitere bewegliche Gegenstände zum Miteigentumsanteil von 4/10. Im gleichen Zeitpunkt gingen die restlichen Anteile zum Miteigentum von 5/10 an H und von 1/10 an A über. Die R-GmbH befand sich im Verkaufszeitpunkt in Liquidation, da zuvor ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Produktionshalle durch die R-GmbH zur Produktion von Backwaren zunächst selbst genutzt und ab Dezember 1997 an die B-GmbH vermietet. Die aus den o.g. Miteigentümern bestehende Bruchteilsgemeinschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermietung der erworbenen Objekte bestand, vermietete mit Wirkung zum Februar 1999 das erworbene Objekt an die H-GmbH, die wiederum eine der beiden Gesellschafter der B-GmbH (bisherige Mieterin) war.

Das zuständige Finanzamt erließ gegenüber den Miteigentümern Haftungsbescheide wegen der Umsatzsteuer der R-GmbH aus 1998 und 1. Quartal 1999. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FG München beschränkte den Haftungsbetrag auf die Umsatzsteuer aus 1998. 

Streitig ist, ob der Kläger die festgesetzte Umsatzsteuer gegen sich gelten lassen muss oder ob Einwendungen des Klägers gegen die Höhe des Haftungsbescheids Berücksichtigung finden müssen.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Haftungsschuld gegenüber der GmbH unerheblich sind. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 75 AO u.a. für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Voraussetzung ist, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 
Erwerb „im Ganzen“ bedeutet, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens übergehen müssen und der Erwerber den Betrieb ohne nennenswerte Investitionen fortführen kann. Der Kläger war auch Erwerber i.S.d. § 75 AO. Er hat zwar nur das Bruchteilseigentum erworben, hat aber durch den gemeinsamen Abschluss des Kaufvertrags mit den anderen Käufern, den Tatbestand des Erwerbs i.S.d. § 75 AO gemeinsam erfüllt. Diese Tatbestandsverwirklichung begründet eine Haftung der Miteigentümer als Gesamtschuldner i.S.d. § 44 AO. Es entspricht der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG, dass der Haftungsschuldner nicht nur Einwendungen gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.01.2005; BVerfG-Beschluss in BStBl II 1997, 415). Ausnahmen der Einwendungen gemäß § 166 AO liegen im Streitfall nicht vor.

Da das FG München von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zurückzuverweisen. 

Im zweiten Rechtsgang wird sich das FG München mit den Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gegenüber der GmbH auseinandersetzen müssen. Insbesondere ist zu klären, ob die R-GmbH nicht Organgesellschaft bis zum Oktober 1998 gewesen ist und somit die bis dahin entstandene Umsatzsteuer zu Unrecht gegenüber der R-GmbH festgesetzt wurde. In dem Fall würde die Haftung des Klägers ausscheiden. 

Desweiteren ist zu prüfen, ob eine Haftung für diejenige Umsatzsteuer der GmbH ausscheidet, die auf den Verkauf von Backwaren beruht. Insbesondere ist zu klären, ob der Backwarenverkauf ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmens vor Veräußerung gewesen war und durch die Beschränkung auf die Vermietung und Verpachtung die Identität des ursprünglichen Unternehmens nicht gewahrt worden wäre.

Betroffene Norm

§§ 44, 45, 75, 166, 191 Abs. 1 Satz 1 AO, § 1008 BGB, § 2 Abs. 1 UStG

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 09.11.2006, 14 K 4206/04

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.01.2011, XI R 11/08

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 13.01.2005, V R 44/03
BFH, Urteil vom 07.11.2002, VII R 11/01
BVerfG, Beschluss vom 29.11.1996, 2 BvR 1157/93

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