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27.02.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: EuGH-Vorlage zur Steuerfreiheit im Bankbereich

 Sind Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten künftig steuerfrei? Der EuGH wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt.

Hintergrund

Die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlugen durch einen Dienstleister im Zusammenhang mit dem Kauf einer Kinokarte per Kreditkarte ist keine steuerfreie Finanzdienstleistung. Das hat der EuGH in der Rechtssache Bookit (EuGH v. 26.05.2016, C-607/14, Bookit) entschieden. Um als steuerfreie Umsätze im Überweisungsverkehr eingestuft zu werden, müssen Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt, die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Rein technische Dienstleistungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ausschlaggebend ist der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers und die damit einhergehende Beantwortung der Frage, ob diese Verantwortung auf rein technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen eines Finanzdienstleistungsumsatzes erstreckt.

Sachverhalt

 Vor diesem Hintergrund stellt sich dem BFH die Frage, ob auch der Betrieb von Geldautomaten durch einen externen Dienstleister für eine Bank steuerpflichtig ist. Die Klägerin stellte für eine Bank funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Ferner transportierte die Klägerin das Bargeld, das sich im Eigentum der Bank befand und das der Klägerin zum Transport zu den Geldausgabeautomaten zur Verfügung gestellt wurde, und übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. Sie installierte und pflegte die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geldausgabeautomaten notwendige Software und beriet zum laufenden Geldausgabeautomaten-Betrieb. Hebt ein Kunde Geld vom Geldautomaten ab, liest die Software der Klägerin bestimmte Daten der Geldkarte aus und sendet diese an die Klägerin zur Überprüfung und anschließenden Generierung einer Autorisierungsanfrage über den Bankverlag sowie den betroffenen Bankenverbund an die kartenausgebende Bank. Diese sendet eine Genehmigung/Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück an die Klägerin. Im Fall der Genehmigung zahlt die Klägerin das Geld aus und erzeugt hierüber einen Datensatz, den sie an die sie beauftragende Bank übersendet. Die beauftragende Bank erhält darüber hinaus einen Datensatz mit allen Transaktionen eines jeden Tages von der Klägerin. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Datensätze von der beauftragenden Bank in das System der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung des Vorgangs zwischen den beteiligten Banken eingespielt.

Während die Klägerin von der Steuerfreiheit ihrer Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG (Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL) ausging, sah das Finanzamt die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Das Finanzgericht bejahte hingegen die Umsatzsteuerfreiheit.

Vorabentscheidungsersuchen des BFH

 Der BFH hat Zweifel, ob nach den Maßstäben des genannten EuGH-Urteils Dienstleistungen für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sind, wenn der Unternehmer die in einem Autorisierungscode enthaltenen Weisungen ausschließlich technisch umsetzt. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall unterscheidet sich der Sachverhalt nur insofern von dem vom EuGH entschiedenen, als die angestrebte Transaktion nicht im Erwerb einer Kinokarte besteht, sondern Geldauszahlungen über Geldausgabeautomaten vorgenommen wurden.

Der BFH hat dem EuGH daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH Urteil vom 26. Mai 2016, C-607/14, Bookit nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

Anmerkung

 Der EuGH wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Dienstleister, die für Banken tätig sind, können die für Banken geltenden Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter sind demgegenüber steuerpflichtig. Der Vorlagebeschluss des BFH ist daher von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Die erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Betroffene Normen

 UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

Fundstelle

 BFH, Beschluss vom 28.09.2017, V R 6/15

Weitere Fundstellen

 FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2014, 6 K 1465/12

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