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26.02.2020
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz vollständiger Übertragung der Anteile an einer GmbH

Die Veräußerung eines Unternehmens kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung sein, nicht jedoch die Veräußerung eines Unternehmens in Gestalt von Gesellschaftsanteilen. Sonderfall: Veräußerung einer Organgesellschaft.

Hintergrund

In der Rechtssache SKF, (EuGH Urteil v. 29.10.2009, C-29/08) hielt der EuGH eine Anteilsveräußerung für den Fall für möglich, dass die Aktienveräußerung der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens eines Unternehmens gleichgestellt werden kann. Der V. Senat des BFH zog aus diesem Urteil den Schluss, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, begründet, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden (BFH 27.01.2011 V R 38/09, 2. LS). In der Rechtssache X, (EuGH Urteil v. 30.05.2013, C-651/11) stellte der EuGH hingegen klar, dass die bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten den Erwerber nicht in die Lage versetzt, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen.

Ausgehend davon legte das FG Nürnberg dem BFH im vorliegenden Fall die Frage vor, ob es sich bei der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Organgesellschaft um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, auch wenn der Erwerber nicht in bestehende Mietverträge mit dem Organträger eintritt oder ob nur eine Übertragung der Inhaberschaft an der Organgesellschaft vorliegt, die keine Geschäftsveräußerung im Ganzen begründet.

Sachverhalt

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der B-GmbH, an die sie entgeltlich Betriebsgrundstücke vermietete. Zusammen mit der B-GmbH ging die Klägerin einer eigenunternehmerischen Tätigkeit in Form der Produktion von Waren nach. Durch Unternehmenskaufvertrag veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung an der B-GmbH. Eine Option zur Steuerpflicht erfolgte nicht. Das Betriebsgrundstück ging nicht auf die Erwerberin über. Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen, die sie für die Veräußerung in Anspruch genommen hatte. Ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH ebenfalls eine Organschaft bestand, ist offen.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH, im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH, für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können. Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue Organträgerin überträgt.

Anmerkung

Der XI. Senat des BFH folgt mit seiner Entscheidung dem EuGH in der Rechtssache X (EuGH Urteil v. 30.5.2013, C-651/11) und bringt weitere Klarheit in die bislang anhaltende Diskussion, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Bei isolierter Betrachtung der Veräußerung der Anteile scheidet danach eine Geschäftsveräußerung aus, da eine Beteiligung an einem Unternehmen kein „hinreichend Ganzes“ i.S. eines Teilvermögens ist.

Einen Sonderfall, darauf verweist der BFH, bildet die Veräußerung einer Organgesellschaft. Werden die Anteile an einer Organgesellschaft verkauft, so handelt es sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht bei der Gesellschaft um den unselbständigen Teil des Unternehmens des Organträgers, der bei einer Stand-Alone-Betrachtung als Unternehmen und somit als ein in der Gliederung des Unternehmens des Organträgers gesondert geführter Betrieb anzusehen wäre, denn nur eine unternehmerische Gesellschaft kann Organgesellschaft sein. Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Organgesellschaft erfüllt daher auf Seiten des Veräußerers regelmäßig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG, auf Seiten des Erwerbers jedoch nur dann, wenn die veräußerte Gesellschaft organschaftlich in das Unternehmen des Erwerbers eingegliedert wird.

Offen bleibt die Frage, ob bei der Veräußerung einer Beteiligung durch eine geschäftsleitende Holding, die durch entgeltliche Leistungen in die Verwaltung der Tochter eingreift und daher insoweit unternehmerisch handelt, an eine geschäftsleitende Holding, die ihrerseits durch entgeltliche Leistungen in die Verwaltung der Tochter eingreift, eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 8 Buchst. f; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG; Art. 19, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f, Art. 168 Buchst. a MwStSystRL

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 02.05.2018, 2 K 309/16, EFG 2018, S.1833

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.09.2019, XI R 33/18

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom. 30.05.2013, C-651/11, DStR 2013, S. 1166

BFH, Urteil vom 27.01.2011, V R 38/09, BStBl II 2012, S. 68

EuGH, Urteil vom 29.10.2009, C-29/08, DStR 2009, S. 2311

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